Absetzbarkeit Arbeitszimmer bei Photovoltaikanlagen

Absetzbarkeit Arbeitszimmer bei Photovoltaikanlagen?

Es muss immer geprüft werden, ob die Absetzbarkeit Arbeitszimmer gegeben ist oder nicht.

Man freut sich über die Absetzbarkeit Arbeitszimmer aber leider ist es nicht immer der Fall. Ein Arbeitszimmer ist schön und gut aber die Nutzung des Arbeitszimmers muss beim Photovoltaikanlagenbetreiber trotz allen anderen vorliegenden Voraussetzungen nachgewiesen werden.Welcher Nachweis reicht aus und wann wird das Arbeitszimmer gar nicht akzeptiert?

  • Benötigt man ein Arbeitszimmer für die auf dem eigenen Dach errichtete Photovoltaikanlage? Diese Frage lässt sich aufgrund des vom Finanzgericht Nürnberg erteilten Urteils vom 19.03.2012 beantworten.

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Fall:

  • Der Kläger lies auf seinem eigengenutztem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage installieren. Aufgrund der Photovoltaikanlage erzielte der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb, diese ermittelte er durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Im Jahr 2011 machte er bei seiner Steuererklärung die Kosten für das Arbeitszimmer geltend. Da er davon ausgegangen ist, dass die Absetzbarkeit Arbeitszimmer vorliegt.
  • Das Finanzamt hat die Kosten für das Arbeitszimmer nicht berücksichtigt. Deshalb hat der Kläger eine Klage beim Finanzgericht Nürnberg eingereicht.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Das Finanzgericht Nürnberg bestätigte die Meinung des Finanzamtes und lehnte die Kosten für das Arbeitszimmer bei einer Photovoltaikanlage ab.

  • Kosten für das Arbeitszimmer und auch die Kosten für die Ausstattung sind als Betriebsausgaben abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bildet. Hier sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig.
  • Steht für die betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, dann sind die Kosten für das Arbeitszimmer bis 1.250 Euro bei der Steuererklärung abzugsfähig. Somit ist die Absetzbarkeit Arbeitszimmer eigentlich gegeben.
  • Bei einer Photovoltaikanlage bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit, jedoch liegen die Voraussetzungen für den beschränkten Abzug in Höhe von 1.250 Euro vor, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Das Finanzgericht Nürnberg ist der Meinung, dass das Arbeitszimmer beim Betrieb einer Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist. Die Begründung ergibt sich aus dem Sinneszusammenhang der Regelung zur Abzugsfähigkeit von Arbeitszimmern und zwar dürfen die Kosten nur dann abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer tatsächlich für die Einkünfteerzielung erforderlich ist.
  • Hiermit will man vermeiden, dass die Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich verlagert werden.
  • Die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers muss in solchen Fällen nachgewiesen werden. Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage ist es sehr schwierig einen Nachweis zu erbringen. Das Finanzgericht ist außerdem der Meinung, dass das Arbeitszimmer aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme des Raumes von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Laut dem Gericht ist bei einem Zeitaufwand von neun Stunden pro Monat die Erforderlichkeit nicht gegeben. Daher dürften die Kosten für das Arbeitszimmer einer Photovoltaikanlage nicht geltend gemacht werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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