Arbeitslohn bei Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung vermeiden -

Arbeitslohn bei Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung vermeiden

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Arbeitslohn

Zu dem Arbeitslohn eines Mitarbeiter gehört so Einiges dazu, nun wurde in zwei Fällen entschieden, dass auch die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung zum steuerpflichtigen Lohn führen kann.

Was muss ein Unternehmer/Arbeitgeber beachten, damit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bei Teilnahme einer Betriebsveranstaltung vorliegt?

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Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

Es gibt zwei Voraussetzungen, wann ein steuerpflichtiger Lohn bei Teilnahme einer Betriebsveranstaltung vorliegen kann.

Voraussetzung 1:

Die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung gilt erst als Zuwendung Arbeitnehmer und somit als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten wird.

Beispiel:

Betriebsfeier mit 3 Mitarbeitern für 350,00 Euro. Werden 350,00 Euro durch drei geteilt, so ergibt sich ein Gesamtbetrag i. H. v. 116,00 Euro pro Mitarbeiter. Die Freigrenze von 110,00 Euro wurde hier überschritten und es liegt ein steuerpflichtiger Lohnzufluss vor.

  • Der Gesamtpreis der aufgewendeten Kosten pro Arbeitnehmer kann geschätzt werden. Hier werden einfach alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung entstanden sind, zusammen gezählt.
  • Dann werden die Kosten einfach durch die Anzahl der Mitarbeiter geteilt. So ergeben sich gleiche Kosten für jeden Mitarbeiter.

Voraussetzung 2

Wird der Arbeitnehmer durch die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung objektiv bereichert, so liegt ein steuerpflichtiger Lohnzufluss vor. Dies hat der Bundesfinanzhof mit seiner jetzigen Entscheidung bestätigt und seine bisherige Meinung geändert.

Wann liegt eine objektive Bereicherung vor?

Folgende Zuwendungen an einen Arbeitnehmer führen zu einer objektiven Bereicherung:

1. Unmittelbare Konsumierung von Speisen und Getränke

2. Dazu gehören auch Musikdarbietungen.

Welche Kosten des Arbeitgebers führen nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und werden bei der Freigrenze nicht dazu gezählt?

Die Kosten für die Ausgestaltung einer Betriebsveranstaltung bereichern den Arbeitnehmer nicht und zählen somit bei der Freigrenze von 110 Euro nicht dazu.

Beispiele für Kosten, die nicht berücksichtigt werden:

1. Mietkosten

2. Beauftragung eines Eventveranstalters

Um was ging es bei dem entschiedenen Fall?

Ein Arbeitgeber lud anlässlich eines Firmenjubiläums seine Mitarbeiter zu einer Veranstaltung in ein Fußballstadion ein.

  • Hierfür entstanden ihm Kosten für Stadionmiete, Catering, Eventveranstalter und Künstler.
  • Dabei berücksichtigte das Finanzamt sämtliche Kosten als Aufwendungen einer Betriebsveranstaltung pro Arbeitnehmer bei der Ermittlung der Freigrenze. Die hohen Kosten führten dazu, dass die Freigrenze pro Mitarbeiter recht schnell überschritten wurde und die Überschreitung steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellte.
  • Das Finanzgericht gab dem Finanzamt recht und bestätigte deren Entscheidung.
  • Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass die Freigrenze von 110,00 Euro zwar in Ordnung sei aber die Kosten bei der Ermittlung dieser falsch berechnet wurden.
  • Gerade die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung dürften nicht berücksichtigt werden. Wenn die Stadionmiete unberücksichtigt bleibt, so wird die Freigrenze pro Arbeitnehmer in diesem Fall nicht überschritten.

Weiterer Urteil zu Ermittlung der Freigrenze

Weiterhin entschied der Bundesfinanzhof, dass die bei einer Veranstaltung entstandene Kosten nicht nur dem Arbeitnehmern sondern auch dem Familienangehörigen zu zurechnen sind.

  • Somit wurde bestätigt das der Vorteil, den der Familienangehörige bzw. Begleitperson hatte, nicht als eigener Vorteil für den entsprechenden Mitarbeiter entstanden ist. Diese Kosten werden bei der Ermittlung der Freigrenze pro Arbeitnehmer nicht berücksichtigt.
  • Der Bundesfinanzhof hat mit dieser Entscheidung ebenfalls seine bisher geltende Meinung geändert.
  • In diesem Fall waren nicht nur Arbeitnehmer sondern auch deren Familienangehörige oder Begleitpersonen bei einer Betriebsveranstaltung dabei gewesen.
  • Es wurden pro Mitarbeiter 68,00 Euro vom Finanzamt ermittelt und die Kosten für den Familienangehörigen bzw. Begleitperson dem entsprechenden Arbeitnehmer dazu gerechnet.
  • Hierdurch entstand bei einigen Mitarbeitern eine Überschreitung der Freigrenze von 110,00 Euro und es würde eigentlich Arbeitslohn vorliegen.

In beiden Fällen hat der Arbeitgeber gewonnen, die Freigrenze pro Mitarbeiter wurde somit nicht überschritten und es lag kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Diese Urteile zeigen wieder mal, dass es sich manchmal lohnt zu klagen, wenn man sich von der Finanzverwaltung zu unrecht behandelt fühlt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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