Arbeitszimmer absetzen - auch Kellerraum abziehbar -

Arbeitszimmer absetzen – auch Kellerraum abziehbar

kellerraum abziehbar

Arbeitszimmer absetzen

Wann können Sie ein Arbeitszimmer absetzen und wann nicht?

Kann man einen Kellerraum auch als Arbeitszimmer absetzen?

Der Bundesfinanzhof hatte beim aktuellen Fall zu klären, ob ein Pensionär die vollen Kosten für sein im Keller belegendes häusliches Arbeitszimmer absetzen kann und wie der Aufteilungsschlüssel bei der Berechnung der anteiligen Gebäudekosten zu ermitteln ist.

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Neben der selbständigen Tätigkeit, wo das Arbeitszimmer als Betriebsausgaben berücksichtigt werden soll, bekam der Kläger noch Versorgungsbezüge. Welche Rolle spielen diese?

  • Nachdem der Kläger Pensionär geworden ist, nahm er eine selbständige Tätigkeit als Gutachter auf.

Neben der selbständigen Tätigkeit und auch den Versorgungsbezügen gab es noch geringfügige Einkünfte aus der Vermietung einer Wohnung und aus Kapitalvermögen.

Wo wollte der Pensionär das Arbeitszimmer absetzen?

Das Arbeitszimmer nutzte der Kläger für seine Gutachtertätigkeit. Dieses befand sich im Keller seines privaten Hauses.

  • Es gab zwei Fenster und der Kellerraum wurde mit Möbeln ausgestattet. Außerdem waren die Heizung sowie auch die üblichen Wand- und Bodenbeläge ebenfalls vorhanden.

Wie hat der Kläger die Kosten für das Arbeitszimmer ermittelt?

Die Ermittlung der absetzbaren anteiligen Gebäudekosten erfolgte nach einer Gegenüberstellung der Arbeitszimmerfläche zur Wohnfläche des bewohnbares Hauses.

Dabei kam der Kläger auf 16,51 % der Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen und als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollten.

Was wurde vom Finanzamt anerkannt?

Das Finanzamt erkannte nur die Kosten i. H. v. 1.250,00 Euro an, weil seiner Ansicht nach das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamt betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

Wie entschied das Finanzgericht beim Arbeitszimmer absetzen?

Das Finanzgericht ließ den Kostenabzug für das Arbeitszimmer i. H. v. 2.242,89 Euro zu. Dabei ging es davon aus, dass das Arbeitszimmer doch den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt.

  • Aber bei der Ermittlung der anteilig zu berücksichtigenden Kosten können nur 10,98 % der gesamten Gebäudeaufwendungen abgezogen werden, weil neben der Wohnfläche und des Arbeitszimmers noch die restliche Kellerfläche mitzuerfassen ist.

Kellerraum als Arbeitszimmer absetzen – so entschied der Bundesfinanzhof

Die Kosten für ein Arbeitszimmer können nur unter folgenden Voraussetzungen entweder beschränkt oder in voller Höhe abgezogen werden:

  1. Beschränkter Abzug der Kosten bis max. 1.250,00 Euro ist möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
  2. Voller Kostenabzug ist möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet.

Punkt 2 ist bei dem Kläger anzuwenden.

  • Auch ein Kellerraum stellt ein Arbeitszimmer dar, wenn dieser in die häusliche Spähre eingebunden ist.

Der Kellerraum stellte den Mittelpunkt der gesamten und beruflichen Tätigkeit des Klägers dar.

  • Dabei spielt es keine Rolle, ob neben der selbständigen Tätigkeit noch Versorgungsbezüge oder andere Einkünfte erzielt werden.

Bei der Ermittlung der anteilig abziehbaren Kosten für das häusliche Arbeitszimmer ist nur die Wohnfläche zzgl. des Arbeitszimmers zu berücksichtigen.

  • Nicht zur Wohnfläche gehören die restlichen Kellerräume. Diese stellen Zubehörräume dar.

Somit ist klar, dass auch ein Kellerraum ein Arbeitszimmer darstellen kann, wo der Kostenabzug in voller Höhe bei der selbständigen Tätigkeit erfolgen kann.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


One comment on “Arbeitszimmer absetzen – auch Kellerraum abziehbar

  1. gerade bei Kellerräumen stellt sich schnell die Frage ob es tatsächlich ein Arbeitszimmer ist oder aber ein Lagerraum. Im Fall des Lagerraums unterliegen ich nicht den Höchstgrenzen und Regeln zum Arbeitsplatz beim Arbeitgeber.

    Ein typischer Fall sind Vertreter die Warenproben (z.B. Pharmazievertreter) zu Hause lagern. Diese dürfen nur beschränkt ein Arbeitszimmer absetzen aber die Lagerfläche unbeschränkt. Ebenso übrigens die Einrichtung, Regale u.s.w.

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