Aufzuteilende Vorsteuer bei allgemeinen Aufwendungen -

Aufzuteilende Vorsteuer bei allgemeinen Aufwendungen

vorsteuerabzug für unternehmer

Aufzuteilende Vorsteuer

Aufzuteilende Vorsteuer korrekt ermitteln und finanzamtsicher erfassen.

Was hat der Bundesfinanzhof über die aufzuteilende Vorsteuer entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat ein BMF-Schreiben verfasst, in dem erläutert wird, wie aufzuteilende Vorsteuer bei Kosten eines Unternehmens, die nicht direkt und unmittelbar mit den Ausgangsumsätzen in Verbindung stehen, zu behandeln sind.

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Nach dem neuen BMF-Schreiben ist aufzuteilende Vorsteuer bei allgemeinen Kosten, die nicht direkt oder unmittelbar mit den Umsätzen stehen, nach dem Verhältnis der Gesamtumsätze eines Kalenderjahres zu ermitteln.

Was gilt grundsätzlich beim Vorsteuerabzug für Unternehmer?

In der Regel dürfen Unternehmer Vorsteuerbeträge von den Kosten abziehen, die mit dem Unternehmen in Verbindung stehen und wo alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

  • Die Leistungen, die eingegangen sind, müssen grundsätzlich mit einer oder mehreren Ausgansleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Jedoch wird der Vorsteuerabzug dann nach der Verwendungsabsicht der Ausgangsumsätze beurteilt.

  • Das bedeutet, dass Umsätze, die den Vorsteuerabzug komplett ausschließen und gar keine Möglichkeit geben, die Vorsteuer in Anspruch nehmen zu dürfen, den Vorsteuerabzug nicht ermöglichen.

Sollte die Verwendung einer Leistung später nicht wie am Anfang geplant für Ausgangsleistungen erfolgen, so kann eine Vorsteuerberichtigung gem. §15a des Umsatzsteuergesetzes vorgenommen werden.

Was gilt, wenn die Kosten nicht mit den Umsätzen in direktem Zusammenhang stehen?

Ganz schwierig ist es jedoch eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge zu ermitteln, wenn die Kosten nicht in direktem Zusammenhang mit den Umsätzen stehen.

Aufzuteilende Vorsteuer ist in Bezug auf das Kalenderjahr zu ermitteln

Gehören die Kosten zum Unternehmen und werden diese im Rahmen des Unternehmens allgemein verursacht, so muss eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge in Bezug auf die Verhältnisse der gesamten Umsätze eines Kalenderjahres erfolgen.

  • Ganz wichtig zu wissen ist, dass aufzuteilende Vorsteuer auf das ganze Kalenderjahr bezogen und nicht auf bestimmte Monate zu ermitteln ist.

Werden somit nur ausschließende Umsätze erzielt, so kann gar kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden.

  • Anders sieht es aus, wenn zum Vorsteuerabzug berechtigte Umsätze ausgeführt werden, so kann die Vorsteuer in voller Höhe gezogen werden.

Werden aber gemischte Umsätze erzielt wie z. B. ausschließende und auch zum Vorsteuerabzug berechtigte, so muss eine Aufteilung der Vorsteuer erfolgen.

Was tun, wenn die aufzuteilende Vorsteuer bisher nach dem Vorjahr ermittelt wurde?

Wurde die Vorsteuer während eines Kalenderjahres nach dem Aufteilungsschlüssel des Vorjahres vorgenommen, so muss bei der Umsatzsteuererklärung eine Berichtigung der Vorsteuer aufgrund der tatsächlich vorliegenden Verhältnissen des aktuellen Jahres erfolgen.

Was bedeutet die Neuregelung für die Praxis?

Für die Praxis bedeutet die Neuregelung, dass bei der Erstellung einer Umsatzsteuererklärung nochmal geprüft werden muss, welche Verhältnisse im aktuellen Jahr vorliegen und wie die aufzuteilende Vorsteuer bisher behandelt wurde.

Es muss eine Anpassung der Vorsteuer erfolgen und diese führt auf jeden Fall zu Vorsteuerkorrektur unabhängig davon wie hoch die zu korrigierende Beträge sind.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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