Berechnung Mehrwertsteuer auf Rechnung falsch was nun? -

Berechnung Mehrwertsteuer auf Rechnung falsch was nun?

mehrwertsteuer bei rechnungen

Berechnung Mehrwertsteuer

Die falsche Berechnung Mehrwertsteuer bei Rechnungen führt oft zu Steuernachzahlungen, wenn diese zu hoch ausgerechnet wird.

Erfolgt die Berechnung Mehrwertsteuer tatsächlich zu hoch, so entsteht die zu hoch ausgewiesene Mehrwertsteuer und muss an den Fiskus gezahlt werden.

Anzeige

Wie muss die Berechnung Mehrwertsteuer richtig erfolgen?

Stellen Sie eine Rechnung aus, so muss zunächst der Steuersatz geprüft werden. Unterliegen ihre Leistungen dem 19 % Steuersatz, so ist die Berechnung Mehrwertsteuer wie folgt vorzunehmen:

  • Nettobetrag: 100,00 EUR
  • 19 % MWSt:    19,00 EUR
  • Bruttobetrag:  119,00 EUR.

Wenn Ihnen jedoch nur der Gesamtbetrag z. B. i. H. von 119,00 Euro vorliegt, so dividieren Sie den Betrag um 1,19 und sie bekommen ihren Nettowert. Diesen ziehen Sie vom Bruttobetrag ab und erhalten als Differenz den Steuerbetrag.

  • Falsche Berechnung Mehrwertsteuer führt zu Entstehung einer zu hoch oder zu niedrig ausgewiesenen Umsatzsteuer, die dem Finanzamt nach deren Entstehung auch leider geschuldet wird.

In der Regel entsteht die Umsatzsteuer bei falschen Rechnungen mit der Ausführung der Leistung bzw. Lieferung aber spätestens mit Ausgabe der Rechnung.

  • Leider entsteht die falsch ausgewiesene Mehrwertsteuer auch dann mit Ausführung der Leistung, wenn die Rechnung später korrigiert wird.

Dies ist jedoch in Bezug auf das Abstellen der Steuerentstehung nicht praktikabel insbesondere bei den Fällen, wo bereits eine erstellte Rechnung korrigiert wurde und hier erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt (Nachberechnungsfälle).

  • Außerdem entsteht eine geschuldete Mehrwertsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Rechnung, in der ein überhöhter Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.

Viele Unternehmen erkennen den falsch bzw. zu hoch ausgewiesenen Mehrbetrag nicht wegen Berechnung Mehrwertsteuer an.

  • Aus Vereinfachungsgründen ist es in Ordnung, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldete Steuer ans Finanzamt meldet, auch wenn die Rechnung erst zu einem späteren Zeitraums raus geht.

Änderung des Umsatzsteuererlasses in Folgenden Punkten:

„13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

  1. In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Buchstabe b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
  1. Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung.
  1. Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht.

Beispiel 1:

Der Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 € und weist in der am 2. 2. 01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 € gesondert aus.

Die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7 % entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01.

Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01.

Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.

  1. Wird in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 5/10, BStBl 2012 II S. 620).

Beispiel 2:

Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußert Unternehmer U am 15. 12. 01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer.

Am 2. 2. 02 gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. 3 Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 2. 2. 02.“

Quelle Bundesfinanzministerum

Der geänderte Umsatzsteuererlass sollte künftig beachtet und bei falschen Berechnung Mehrwertsteuer berücksichtigt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.