Betriebsprüfung Zeitraum bei Verdacht einer Straftat -

Betriebsprüfung Zeitraum bei Verdacht einer Straftat

steuerliche betriebsprüfung

Betriebsprüfung Zeitraum

Der Betriebsprüfung Zeitraum kann länger als drei Jahre umfassen, wenn bestimmte Gründe dafür vorliegen.

Warum darf das Finanzamt einen längeren Betriebsprüfung-Zeitraum als drei Jahre festlegen?
Eine Betriebsprüfung darf bei Gewerbetreibenden, Land- und Fortwirten, Freiberuflern sowie auch bei anderen, die eben dazu verpflichtet sind Bücher zu führen oder Bücher freiwillig führen, durch eine zuvor übersendete Prüfungsanordnung erfolgen.
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Dabei kann der Betriebsprüfung Zeitraum mehr als drei zusammenliegende Jahre sogar bis 11. Jahre umfassen. Da das Finanzamt selbst entscheiden kann, wie viele Jahre geprüft werden sollen. Liegt es somit im Ermessen der Finanzverwaltung.
  • Dies ist in der Regel zulässig wenn wichtige Gründe wie z. B. in diesem Fall ein Verdacht einer Straftat da ist und das Finanzamt dies auch begründen kann.
Um was ging es eigentlich in dem aktuellen Fall?
Gestritten wurde um die Rechtsmäßigkeit einer Prüfungsanordnung, die eben einen elfjährigen Prüfungszeitraum einer Außenprüfung umfasste.
  • Bei der Klägerin handelt es sich um eine GbR mit zwei Gesellschaftern, die jeweils zu 50 Prozent an dieser beteiligt waren. Die GbR betrieb ein Restaurant.
  • Einer der Gesellschafter hat eine Selbstanzeige beim Finanzamt eingereicht. Erklärt wurde hier, dass in den Jahren 2000 bis 2009 Einkünfte aus Kapitalvermögen i. H. v. 130.000 Euro nicht besteuert wurden.
  • Die Klägerin gab daraufhin eine berichtigte Erklärung für den Zeitraum ab, für den noch die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen war.
  • In der berichtigten Erklärung wurde angegeben, dass der Gesellschafter Trinkgelder erhalten hat, die aufgrund ihrer Steuerfreiheit bisher noch nicht besteuert wurden.
  • Aufgrund dessen wurde im Jahre 2012 eine steuerliche Betriebsprüfung angeordnet, die eben einen Prüfungszeitraum von 11 Jahren beträgt.
  • Die Klägerin zweifelte an der Rechtsmäßigkeit dieser Prüfungsanordnung, gerade weil 11.  Jahre auf einmal geprüft werden sollten und legte zunächst Einspruch ein. Ihrer Meinung nach beträgt der regelmäßige Prüfungszeitraum nur drei und nicht elf Jahre. Dies sollte auch in Ihrem Falle gelten.
  • Das Finanzamt begründete den Prüfungszeitraum mit Verdacht auf eine Straftat, wo mit unwesentlichen Änderungen zu rechnen ist.
  • Es wurde ein Strafverfahren gegen beide Gesellschafter eingeleitet.
  • Die Klägerin legte Klage ein und die Klage wurde jedoch als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund des Verdachtes auf Steuerhinterziehung kann der Prüfungszeitraum auch mehr als drei Jahre bis zu elf Jahre umfassen, diese Gründe reichen aus, um einen längeren Zeitraum zu überprüfen.
Viel Erfolg und Grüße

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