Bettensteuer Hamburg und Bremen verfassungsgemäß -

Bettensteuer Hamburg und Bremen verfassungsgemäß

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Bettensteuer Hamburg

Die Erhebung der Bettensteuer Hamburg und Bremen als Kultur- und Tourismustaxe bzw. Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Bettensteuer Hamburg und Bremen weiterhin gezahlt werden muss.

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Was steckt hinter dem aktuellen Urteil?

 Als Bettensteuer Hamburg und Bremen werden die bremische Tourismusabgabe und die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe verstanden.

  • Der Bundesfinanzhof entschied, dass die beiden Abgaben verfassungsgemäß sind und weiterhin in Hamburg und Bremen erhoben und somit auch gezahlt werden müssen (Urteile vom 15.07.15   II R 32/14 und II R 33/14).

Beide Gesetze sowohl das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe als auch das Hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz gelten weiterhin.

Was genau steckt hinter Bettensteuer Hamburg?

Bettensteuer stellt eine Abgabe dar, bei der es sich um eine kommunale Aufwandsteuer handelt, die für privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungseinrichtungen zu entrichten ist.

  • Die berufsbedingten Übernachtungen sind dabei nicht betroffen.

Zwei Hotelbetreiber aus Bremen und Hamburg haben gegen die Abgabe geklagt. Die beiden Hotelbetreiber meldeten die Steuer bei der zuständigen Behörde an.

  • Die Kosten für private Übernachtungen können ein Gegenstand einer kommunalen Aufwandsteuer sein.

Sowohl die Tourismusabgabe als auch die hamburgische Kultur- und Tourismustaxe können nicht mit der Umsatzsteuer verglichen werden.

  • Somit steht dem Grundgesetz, der Vorrang einer bundesgesetzlich geregelten Steuer vor kommunaler Aufwandsteuer vorsieht, nicht entgegen.

Bettensteuer Hamburg verstößt nicht gegen das Grundgesetz

Die beiden Steuern verstoßen nicht gegen das Grundgesetz.

  • Dass der Steuerschuldner die Beherbergungseinrichtung und nicht der Übernachtungsgast ist, wird nicht als Verstoß gegen die Verfassung angesehen.

In der Regel ist es ziemlich schwierig privat oder beruflich bedingte Übernachtungen getrennt von einander überprüfen bzw. nachweisen zu lassen.

  • In Bremen müssen die Gäste die berufliche Veranlassung einer Übernachtung glaubhaft machen. Wobei in Hamburg diese durch Belege nachzuweisen ist.

Bei Arbeitnehmern liegt in der Regel eine berufliche Veranlassung vor, wenn der Arbeitgeber dies bestätigt oder die Rechnung auf den Arbeitgeber geschrieben wird.

  • Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Schlafgäste wird durch Erhebung der beiden Steuer nicht verletzt. Bereits aufgrund des Meldegesetzes muss ein Meldeschein bei Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben ausgefüllt werden.

Also muss Bettensteuer Hamburg und Bremen bei privaten Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben weiterhin gezahlt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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