Dienstwagenbesteuerung trotz fehlender privaten Nutzung -

Dienstwagenbesteuerung trotz fehlender privaten Nutzung

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Dienstwagenbesteuerung

Die Dienstwagenbesteuerung nach der 1 Prozent-Regelung wird trotz der fehlender privaten Nutzung bei Mitarbeitern angewendet.

Was ändert sich hierdurch für mich als Arbeitnehmer bei der Dienstwagenbesteuerung?

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Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstfahrzeug kostenlos oder verbilligt zur privaten Nutzung überlassen, so muss die private Nutzung auch versteuert werden, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mit dem Fahrzeug privat fährt.

  • Der Bundesfinanzhof hat nun klar gestellt, dass ein steuerpflichtiger Vorteil bei Arbeitnehmer grundsätzlich entsteht, auch wenn ein Dienstfahrzeug überhaupt nicht privat genutzt wird.

Die bisherige Entscheidung des Bundesfinanzhofes wurde durch das entschiedene Urteil nun korrigiert.

Dienstwagenbesteuerung bisher

Bisher wurde bei solchen Fällen eine private Nutzung nur vermutet.

  • Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber konnten jedoch die Vermutung unter bestimmten Voraussetzungen widerlegen.
  • Diese Möglichkeit besteht nun leider nicht mehr.
  • Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft erlaubte ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zu nutzen. Dies wurde vertraglich geregelt. Im Vertrag stand auch, dass das Dienstfahrzeug für private Fahrten genutzt werden darf. Bei der Lohnsteuer wurde eine Kostenpauschale angesetzt, weil keine private Nutzung stattfand.
  • Nach der Lohnsteueraußenprüfung wurde ein Lohnsteuerhaftungsbescheid erlassen. Der Einspruch und die Klage der Steuerberatungsgesellschaft haben nichts gebracht.

  • Bundesfinanzhof hat die bisherige Entscheidung des Finanzgerichts zugestimmt.
  • Somit ist klar, dass wenn schon die Möglichkeit besteht ein Dienstfahrzeug privat zu nutzen, so muss die private Nutzung bei der Lohnabrechnung besteuert werden.
  • Es spielt somit keine Rolle mehr, ob der Mitarbeiter das Dienstfahrzeug tatsächlich privat nutzt oder nicht. Die Dienstwagenbesteuerung muss somit jetzt immer bei solchen Fällen erfolgen.
  • Der Zufluss des Vorteils der privaten Nutzung ist bereits mit der Überlassung des Dienstfahrzeuges erfolgt und muss als Arbeitslohn bei der Lohnabrechnung berücksichtigt werden.
  • Die Regelung im Einkommensteuergesetz gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt eine tatsächliche private Nutzung nicht voraus. Es reicht schon mal aus, dass das überlassene Dienstfahrzeug privat genutzt werden kann.
  • Mit dem Ansatz der 1 Prozent-Regelung als Einnahmen wurden alle Vorteile berücksichtigt. Eine andere Entscheidung kann durch Führung des Fahrtenbuches durchgesetzt werden.
  • Sollte keine Dienstwagenversteuerung der privaten Nutzung erfolgen, so muss die private Nutzung  von Anfang an durch eine Vereinbarung oder im Arbeitsvertrag ausgeschlossen sein.

Klare Worte im Arbeitsvertrag oder Vereinbarung bringen Sie bei der Dienstwagenbesteuerung eher weiter, als die Erlaubnis der privaten Nutzung, wo tatsächlich keine private Nutzung vorliegt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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