Einspruch einlegen auch per E-Mail möglich -

Einspruch einlegen auch per E-Mail möglich

per e-mail einspruch einlegen

Einspruch einlegen

Einfach per E-Mail Einspruch einlegen und zwar ohne einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich, dies wurde aktuell entschieden.

Um Einspruch einlegen zu können, müssen bestimmte Fristen beachtet und auf keinen Fall versäumt werden.

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Was wurde aktuell entschieden?

Auch nach den bis zum 31. Juli 2013 geltenden Gesetzen, kann man einfach Einspruch einlegen und zwar per E-Mail ohne irgendwelche Signatur, wenn das Finanzamt einen Zugang für die Übermittlung der elektronischen Dokumente bereits eröffnet hat.

Um was ging es bei dem Fall eigentlich?

Durch die Familienkasse wurde Anfang 2013 eine Kindergeldfestsetzung zugunsten der Klägerin wieder aufgehoben und aus dem Bescheid war die E-Mailadresse der Familienkasse ersichtlich.

  • Gegen den Bescheid hat die Klägerin per E-Mail Einspruch eingelegt. Dieser wurde als unbegründet von der Familienkasse zurück gewiesen.

Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass mangels einer qualifizierten elektronischen Signatur, der per E-Mail eingelegter Einspruch nicht wirksam ist und damit ein bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vorliegt.

  • Der BFH war jedoch einer anderen Meinung.

Im Gesetz mit der Gültigkeit bis zum 31. 7.2013 stand, dass der Einspruch „schriftlich oder zur Niederschrift“ zu erklären ist.

  • Als schriftlich gilt auch eine einfache E-Mail und eine eigenhändige Unterschrift ist dabei nicht notwendig.

Es reicht somit vollkommen aus, wenn aus dem Schriftstück wie bisher immer aus dem Brief klar hervorgegangen ist, von wem der Einspruch eingelegt wurde.

Das gleiche gilt auch für E-Mails und somit elektronische Dokumente. Dabei ist eine qualifizierte elektronische Signatur nicht erforderlich.

Wichtige Voraussetzung und was steckt hinter dem Zugang elektronischer Dokumente?

Wichtige Voraussetzung ist, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

  • Solch ein Zugang ist durch Angabe einer E-Mailadresse auf dem Bescheid gegeben und erkennbar.

Ab dem 1. August 2013 hat sich die Rechtslage geändert und zwar wurde „elektronisch“ noch dazu ergänzt, damit es noch einfacher ist, einen Einspruch einzulegen.

  • Durch die Gesetzesänderung wurde klar gestellt, dass strenge elektronische Form nicht notwendig ist.

Die Erleichterung gilt leider nicht für eine evtl. nachfolgende Klageerhebung, den der § 52 a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger.

Welche Frist muss ich beim Einspruch einlegen beachten?

Ganz wichtig ist die gesetzliche Frist, um den Einspruch fristgemäß einlegen zu können.

  • Diese beträgt vier Wochen nach Bekanntgabe des Steuerbescheides und sollte auf keinen Fall versäumt werden.

Sobald also der Steuerbescheid ins Haus flattert, prüfen Sie diesen oder lassen Sie diesen schnellstmöglich auf seine Richtigkeit prüfen, damit der Einspruch fristgerecht eingelegt werden kann.

  • Notfalls können Sie den Einspruch auch ohne Begründung bereits per E-Mail einlegen. Die Begründung zu dem Einspruch muss dann nachgereicht werden.

Einspruch einlegen und zwar per E-Mail ist im digitalen Zeitalter von heute sehr praktisch, schnell und ohne zusätzliche Portokosten möglich.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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