Fahrtkosten Studium in voller Höhe abziehen -

Fahrtkosten Studium in voller Höhe abziehen

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Fahrtkosten Studium

Fahrtkosten Studium können bei nebenberuflich studierenden Kindern in voller Höhe als Werbungskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden.

Hier gilt bei den Fahrtkosten Studium nicht die Entfernungspauschale sondern die tatsächliche Höhe der Fahrtkosten. Die Uni stellt bei einem angestellten Kind keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

  • Auch bei der Prüfung, ob der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. überschritten wurde, sind Fahrkosten  nicht mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen, sondern in tatsächlicher Höhe von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit des Kindes abzuziehen.

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Fall:

  • Die Klägerin ist die Mutter eines Sohnes, der im Streitjahr seine Ausbildung zum Steuerfachangestellten erfolgreich abschloss und anschließend in diesem Beruf auch arbeitete. Ab Herbst des Streitjahres nahm der Sohn ein berufsbegleitendes Studium an einer Fachhochschule im Fachbereich Steuerrech auf. Er arbeitete weiterhin in Teilzeit im Steuerbüro und besuchte an zwei bis drei Tagen die Woche die Fachhochschule abends und auch samstags.
  • Die Familienkasse gewährte im Streitjahr kein Kindergeld, weil der Grenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. wohl deren Meinung nach überschritten wurde. Dabei berücksichtigte diese bei ihrer Berechnung nicht die tatsächlichen Fahrtkosten Studium, sondern nur die Hinfahrt nach der Entfernungspauschale.
  • Sowohl das Einspruchs- als auch das Klageverfahren blieben für den Kläger erfolglos.
  • Durch die Revision macht die Klägerin deutlich, dass ihrem Sohn die Fahrtkosten Studium als Fortbildungskosten neben dem ausgeübten Beruf entstanden sind und in voller bzw. tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen sind.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde als begründet angesehen.
  • Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Ausbildung befindet, besteht auf jeden Fall ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von nicht mehr als 7.680 EUR im Kalenderjahr hat (alte Fassung bis 2011).
  • Der Begriff der Einkünfte ist je nach Einkunftsart als Gewinn oder als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Geht das Kind arbeiten und erzielt somit Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, sind daher von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abzuziehen.
  • Als Werbungskosten sind sämtliche Kosten abziehbar, die im Zusammenhang mit der beruflichen Bildungsmaßnahme/Studium stehen. Hierzu gehören auch Fahrtkosten Studium. Fahrtkosten Studium sind grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen. Eine Einschränkung für den Abzug von Fahrtkosten sieht das nur für die Kosten für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vor.
  • Ein vom Arbeitnehmer besuchtes Studium stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Dabei spielt es auch keine Rolle ob das besuchte Studium die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch nimmt oder neben einer Voll- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird.

Somit sind die Studienkosten Werbungskosten und die Fahrtkosten Studium in voller Höhe zu berücksichtigen und das Kindergeld nachzuzahlen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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