Fahrtkosten zur Arbeit - bekomme ich diese vom Finanzamt erstattet?

Fahrtkosten zur Arbeit – bekomme ich diese vom Finanzamt erstattet?

Die Fahrtkosten zur Arbeit stellen Ausgaben dar, die als Werbungskosten genannt werden. Diese werden vom jährlichen Verdienst abgezogen. Den Verdienst eines Arbeitnehmers nennt man Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und die Fahrtkosten zur Arbeit mindern somit den Bruttoverdienst.

Die Fahrtkosten selbst und auch andere Kosten bekommt man nicht vom Finanzamt wieder erstattet.

Was erstattet das Finanzamt?

Das Finanzamt erstattet nur die während des Jahres zu viel gezahlte Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist eine Vorauszahlung der Einkommensteuer. Bereits bei der Lohnabrechnung erfolgt der Abzug von Lohnsteuer durch den Arbeitgeber. Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der gültigen Lohnsteuerklasse und des Verdienstes.

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Wie hoch ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und was ist das?

Mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag sind die jährlichen Kosten und Ausgaben in Verbindung mit der ausgeübten Tätigkeit in Höhe von 1.000 Euro pauschal abgegolten. D.h. man braucht tatsächlich keine Kosten zu haben aber es werden trotzdem pauschal pro ein Jahr 1.000 Euro vom Verdienst eines Arbeitnehmers abgezogen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag kürzt immer dann den Bruttoverdienst, wenn man keine höheren Kosten als 1.000 Euro pro Jahr hat.

Was ist wenn die Kosten höher als 1.000 Euro sind?

Hat man eine längere Strecke zur Arbeit, so können alleine nur die Fahrtkosten schon höher als 1.000 Euro im Jahr sein. Hier lohnt es sich die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Zu beachten ist jedoch, dass nur die Hinfahrt zur Arbeit bei der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden kann. Also nur die einfache Strecke kann geltend gemacht werden.

Bei höheren Kosten als 1.000 Euro lohnt es sich auf jeden Fall eine Einkommensteuererklärung zu erstellen, weil man ja die zu viel gezahlte Lohnsteuer in diesem Fall vom Finanzamt meistens wieder erstattet bekommt. Diese sollte man dem Fiskus nicht verschenken. Es lohnt sich immer eine Berechnung z. B. über Abgabenrechner o.ä. Steuerrechner durchführen zu lassen. Auch das kostenlose Elsterprogramm des Finanzamtes ermöglicht eine solche Berechnung durchzuführen.

Wann fällt Lohnsteuer an?

Die Lohnsteuer fällt bereits an, wenn man bei der ersten Beschäftigung mehr als 907 Euro mit der Lohnsteuerklasse 1 verdient. Wenn man neben der ersten Beschäftigung noch eine weitere Beschäftigung hat, so benötigt man eine Steuerklasse 6 hierfür und hier fällt bereits bei 1 Euro Lohnsteuer an.

Hat man eine zweite Beschäftigung, so ist man sogar gesetzlich verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben, somit bekommt man die zu viel gezahlte Lohnsteuer wieder zurück.

Also die Kosten, die man steuerlich geltend machen kann, sollte man auf jeden Fall bei der Steuer berücksichtigen.

Die Fahrtkosten sollten bei längerer Strecke zur Arbeit auf jeden Fall bei der Steuererklärung angegeben werden.

FAZIT:

Man sollte die entstandenen Werbungskosten immer ausrechnen und schauen, ob man über 1.000 Euro kommt. Falls ja, so immer die tatsächlichen Kosten geltend machen. Falls nein, so wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch bei der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt berücksichtigt. Hierfür benötigt man keinen einzigen Beleg und Nachweis. Besonders Fahrtkosten sollten auf keinen Fall vergessen werden. Den die Spritkosten werden auch nicht billiger.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

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