Falscher steuerlicher Verlustvortrag = Steuerhinterziehung?

Falscher steuerlicher Verlustvortrag – Steuerhinterziehung?

verlustvortag

Steuerlicher Verlustvortrag

Führt falsch festgestellter steuerlicher Verlustvortrag gleich zur Steuerhinterziehung?

Wird durch das Finanzamt ein falscher steuerlicher Verlustvortrag festgestellt, so liegt keine Steuerhinterziehung bei Geltendmachung des falsch festgestellten Verlustvortrags bei der Steuererklärung im Folgejahr vor.

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  • Wenn Sie eine korrekte Steuererklärung beim Finanzamt einreichen und jedoch einen falschen Bescheid über den steuerlichen Verlustvortrag vom Finanzamt erhalten, so begehen sie keine Steuerhinterziehung, wenn Sie vom Finanzamt die Anerkennung des Verlustvortrages im nächsten Jahr verlangen.
  • Sie sind nicht verpflichtet die Fehler vom Finanzamt bekannt zu geben und auch nicht wieder richtig zu stellen. Auf keinen Fall sollte der Fehler als eigener Fehler angesehen und somit als Steuerhinterziehung hingenommen werden.

Fall:

  • Der Kläger hatte eine Steuererklärung mit positiven Einkünften beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt berücksichtigte diese Einkünfte fehlerhaft als Verlust und es erging hierzu sogar noch ein Steuerbescheid mit der Feststellung des Verlustvortrages.
  • Im Folgejahr machte der Kläger den steuerlicher Verlustvortrag zunächst geltend und gab jedoch aufgrund der Außenprüfung zu, dass er eine Steuerhinterziehung begangen hat und reichte deshalb eine strafbefreiende Erklärung ab.
  • Aufgrund der Steuerbefreienden Erklärung wollte der Kläger eine Abgabe in Höhe von 25 Prozent auf die Einnahmen, wie es bei Steuerhinterziehung so üblich ist, leisten.

Die ENTSCHEIDUNG:

  • Das Bundesfinanzhof hat die Meinung des Finanzgerichts bestätigt, dass es aufgrund des Fehlers vom Finanzamt keine Straftat und somit keine Voraussetzungen für die Abgabe der strafbefreienden Erklärung vorliegen.
  • Es liegt keine Steuerhinterziehung vor, wenn das Finanzamt fehlerhafte Daten übernimmt und auch feststellt.
  • Die Steuererklärungen der Vorjahre wurden korrekt eingereicht. Auch die Erklärungen der Folgejahre wiesen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben aus.
  • Fehlerhafter steuerlicher Verlustvortrag stellt kein Fehler des Klägers dar.
  • Da der Bescheid über den steuerlichen Verlustvortag bestandskräftig geworden ist, dürfte der fehlerhafte Verlust im Folgejahr auch in Anspruch genommen werden.
  • Der Kläger muss das Finanzamt auch nicht auf den Fehler des Finanzamtes hinweisen, weil dieser alles richtig und vollständig bei seiner Steuererklärung gemacht und eingereicht hat.
  • In der Regel muss eine Steuererklärung nach Abgabe erst berichtigt oder korrigiert werden, wenn diese fehlerhaft oder unrichtig erklärt wurde.
  • Dies war hier nicht der Fall.

Manchmal sollte man doch einen Steuerberater oder Gesetzeskenner zu Rate ziehen, um die Lage checken zu lassen und eben auf jeden Fall beim steuerlichen Verlustvortrag sicher zu gehen. Auf keinen Fall sollten Sie fremde Fehler als eigene ansehen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


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