Steuererklärung eines Angestellten wurde abgelehnt -

Steuererklärung eines Angestellten wurde abgelehnt

Es gibt keine Anlaufhemmung für eine Steuererklärung, besonders wenn die Steuererklärung auf Antrag  und nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingereicht wurde.

Das bedeutet, dass die Steuererklärung vom Finanzamt nicht mehr angenommen werden kann, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und es sich bei der Steuererklärung um Antragsveranlagung handelt.

Antragsveranlagung bedeutet, dass man nicht verpflichtet ist eine Einkommensteuererklärung abzugeben und jedoch durch die Einreichung der Steuererklärung einen Antrag auf Veranlagung stellt. Dies ist insbesondere dann interessant, wenn man eine Steuererstattung erwartet oder Verluste festgestellt werden sollten, um diese später vortragen lassen zu können.

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Fall:

In dem Urteil VI R 68/10 reichte der Kläger die Steuererklärung zu spät beim Finanzamt ein. Er hatte nur Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit d.h. er war angestellt und somit nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Weiterhin wollte er den Haushaltsfreibetrag geltend machen.  Das Finanzamt lehnte seinen Antrag ab, weil die Festsetzungsverjährung bereits eingetreten sei und auch der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.

Der Kläger bezog sich auf die Anlaufhemmung von drei Jahren, diese sollte auch bei ihm gelten und erst dann würde die vier jährige Festsetzungsfrist beginnen. Denn durch den Antrag des Haushaltsfreibetrages würde eine Pflichtveranlagung vorliegen und für diese gilt auf jeden Fall die Anlaufhemmung. Der Kläger beantragt die Veranlagung des Steuererklärung durchzuführen.

Was ist eine Anlaufhemmung?

Eine Anlaufhemmung ist der Zeitraum von drei Jahren, jedoch nur bei Pflichtveranlagungen, wenn die Steuererklärung innerhalb von drei Jahren nicht eingereicht wurde, denn dann beginnt die Festsetzungsfrist spätestens mit Ablauf des dritten Jahres in dem die Steuer entstanden ist, zu laufen. Die drei Jahre bis zum Beginn der Festsetzungsfrist nennt man Anlaufhemmung.

Die Entscheidung:

Die Klage wurde abgelehnt. Weil die Festsetzungsfrist bereits bei Einreichung der Einkommensteuererklärung abgelaufen war. Somit hat das Finanzamt es zu Recht abgelehnt, die Veranlagung durchzuführen.

Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen durch Verjährung. D.h. das Finanzamt schuldet dem Kläger bei Steuererstattung nichts mehr, weil die Verjährung bereits bei der Einreichung der Steuererklärung eingetreten ist. Eine Steuerfestsetzung bzw. Annahme eines Antrages durch Einreichung einer Steuererklärung sowie ihre Aufhebung und Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Für die Einkommensteuer beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Sie beginnt bei Antragsveranlagungen grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Der Anlauf der Festsetzungsfrist ist allerdings dann nicht gehemmt, wenn keine Steuererklärung einzureichen ist. So lag der Fall hier. Denn bis zum Ende der allgemeinen Festsetzungsfrist mit Ablauf des vierten Jahres bestand mangels eines Veranlagungstatbestandes aus § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 7 EStG keine Steuererklärungspflicht. Das Finanzamt wusste somit gar nicht, dass es sich hier um Pflichtveranlagung handelt, da ist dem Kläger wohl zu spät klar geworden, dass er eine Steuererklärung abgeben will.

Da auch die Pflichtveranlagung nicht durch das Finanzamt sondern durch den Kläger erst begründet wurde und dies nach Ablauf der Festsetzungsfrist geschah, ist die Berücksichtigung der Steuererklärung nicht mehr möglich.

FAZIT:

Man sollte die gesetzlichen Fristen beachten, um noch rechtzeitig reagieren zu können und somit kein Geld dem Staat zu verschenken! Jeder Fall ist individuell, jedoch ist das Gesetz für alle gleich, besser sicher gehen als verspätet hinterher rennen und hoffen, dass es vielleicht doch noch klappt, was man so vor hat.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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