Firmenwagenbesteuerung bei Nutzung von weniger als 10% Entnahme?

Firmenwagenbesteuerung bei Nutzung weniger als 10% Entnahme?

Wie erfolgt die Firmenwagenbesteuerung bei einem Fahrzeug, welches weniger als 10 Prozent genutzt wird?

Könnte die Firmenwagenbesteuerung in solchen Fällen zu Entnahme führen? Firmenfahrzeug ist nicht gleich Firmenwagen so der Fiskus.

  • Das Firmenauto gehört nicht automatisch zum Betriebsvermögen. Das Firmenauto muss betrieblich genutzt werden. Die Nutzung sollte auch nachgewiesen werden.
  • Hat sich die betriebliche Nutzung eines Firmenautos geändert und beträgt diese nun weniger als 10 Prozent, so führt die Firmenwagenbesteuerung und somit die bloße Nutzungsänderung nicht gleich zu Entnahme des Fahrzeuges aus dem Betriebsvermögen.

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  • Sinkt der Umfang der betrieblichen Nutzung eines Firmenautos, das in den Vorjahren dem gewillkürten Betriebsvermögen eines Unternehmens wegen einer mehr als 10 %igen betrieblichen Nutzung zugeordnet wurde, in einem Folgejahr auf unter 10 %, so ändert dies an der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen nichts, weil eine solche Nutzungsänderung allein keine Entnahme darstellt.
  • Das Finanzamt darf aus einem Sachverhalt der früheren Jahre, nicht für die Zukunft gezogene Schlüsse ziehen und somit die Firmenwagenbesteuerung durch die Entnahme regeln. Die Verantwortung bleibt allein beim Steuerpflichtigen. Daher bleibt die Firmenwagenbesteuerung wie bisher.

Was stellt gewillkürtes Betriebsvermögen?

  • Wird ein Gegenstand/Wirtschaftsgut mehr als 10 Prozent jedoch weniger als 50 Prozent betrieblich genutzt, so liegt gewillkürtes Betriebsvermögen dar.

Fall:

  • Die Kläger und auch Revisionskläger sind Eheleute, die gemeinsam Ihre Steuererklärung abgegeben haben. Neben einer angestellten Tätigkeit, war der Kläger noch selbständig als Freiberufler tätig und erstellte eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
  • Der Kläger machte bei seiner selbständigen Tätigkeit als Freiberufler einen hohen Verlust bei der Steuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nicht den ganzen Verlust.
  • Nach Einreichung des Einspruch sowie einer durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt festgestellt, dass das zweite Firmenauto weniger als 10 Prozent betrieblich genutzt wird und somit zu Unrecht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde.
  • Der Steuerbescheid wurde nun vom Finanzamt geändert und zwar zu Ungunsten, weil hier noch die Einnahme, aufgrund der vom Finanzamt vorgenommenen Entnahme, für das Zweitfahrzeug angesetzt wurde.
  • Das Finanzamt lehnte den Einspruch gegen den Steuerbescheid ab. Daraufhin haben die Kläger eine Klage erhoben.
  • Das Finanzamt ist der Meinung, dass mangels Fahrtenbuch und auch sonst keiner Aufzeichnungen der Nutzung des Firmenautos, ist von weniger als 10 Prozent unternehmerischen Nutzung auch für die Folgejahre auszugehen und die Firmenwagenbesteuerung durch die Entnahme des Fahrzeuges erfolgen soll.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde als begründet angesehen und das Finanzgericht muss den Sachverhalt erneut überprüfen.
  • Eine bloße Nutzungsänderung des Firmenautos, wie es in diesem Fall ist, führt danach allein grundsätzlich nicht zu einer Entnahme kraft schlüssigen Verhaltens.
  • Hier lag weder eine ausdrückliche Entnahmehandlung noch eine solche durch schlüssiges Verhalten vor. Alleinige Absenkung des betrieblichen Nutzungsanteils selbst stellt keine Anhaltspunkte für eine Entnahme des Firmenautos dar.
  • Das Finanzgericht muss nun eine erneute Prüfung des Sachverhaltes vornehmen und eine Firmenwagenregelung klarstellen.

Werden sich bei dieser Prüfung Feststellungen ergeben, dass die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen mangels betrieblicher Nutzung von mindestens 10 % bereits in den Vorjahren zu Unrecht vorgenommen wurde, so kommt für die Streitjahre nach Maßgabe der bisherigen bindenden tatsächlichen Feststellungen zur betrieblichen Nutzung das Betriebsfahrzeug im Streitzeitraum im Umfang von weniger als 10 % die Abziehbarkeit der streitigen Kosten für das Firmenauto als Betriebsausgaben nicht in Frage.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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