Grundsteuererlass bis 31. März beantragen -

Grundsteuererlass bis 31. März beantragen

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Grundsteuererlass

Wann sollte Grundsteuererlass vom Vermieter beantragt werden?

Vermieter können bei bestimmten Situationen den Antrag auf Grundsteuererlass stellen.

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Dies ist dann der Fall, wenn sie ohne eigener Schuld sehr hohe Mietausfälle hatten.

  • Für das Jahr 2013 ist der Antrag auf Grundsteuererlass bis zum 31. März 2014 zu stellen.

Durch den Antrag können die Vermieter nur einen Teilerlass der Grundsteuer erreichen.

Wo stelle ich den Antrag auf Grundsteuererlass?

Grundsätzlich sind die Anträge bei den Steuerämtern der Gemeinden und Städte zu stellen.

  • In den Stadtstaaten kümmern sich die Finanzämter um solche Angelegenheiten.

Wann kann die Grundsteuer erlassen werden?

Betragen die Mieteinnahmen weniger als 50 Prozent, die üblicherweise bei solchen Immobilien erzielt werden oder wirft die Immobilie gar keinen Ertrag ab, so kann die Grundsteuer bei vermietetten Grundstücken um einen Teil oder ganz erlassen werden.

  • Wenn die Mieterträge um 50 sinken oder zurück bleiben, so können auf Antrag 25 Prozent der Grundsteuer erlassen werden.

Wirf die Immobilie gar keinen Ertrag ab, so können 50 Prozent der Grundsteuer durch den Antrag reduziert werden.

Voraussetzungen für den Grunsteuererlass

Bei folgenden Ursachen der Mietausfälle kann der Erlass der Grundsteuer erfolgen:

  • Leerstand
  • allgem. Mietpreisverfall
  • Nichtvermietbarkeit aufgrund der Struktur
  • Wohnungsbrand – Leerstand
  • Wasserschaden – Leerstand.

Wenn die Wohnung plötzlich brennt und aufgrund solcher Schäden es zu Mietausfällen bzw. einem langen Leerstand kommt, wo der Vermieter kein Verschulden daran hat, kann die Grundsteuer zum Teil erlassen werden.

  • Hier kommt es darauf an, welcher Mietausfall tatsächlich vorliegt.

Ist in der Wohnung ein erheblicher Wasserschaden enstanden und die Wohnung war das ganze Jahr nicht vermietet. Da die Beseitigung des Schadens viel zu lange gedauert hat und es hiermit zu hohen Mietausfällen kam. Ist der Vermieter nicht an dem Wasserschaden schuld, so kann ebenfalls auch in solchen Fällen ein Antrag gestellt werden.

  • Die Vermietungsbemühungen müssen bei lange leerstehenden Wohnungen ernsthaft und nachhaltig nachgewiesen werden.

Dabei darf der Vermieter nicht überteuert und somit nicht erheblich über dem aktuellen Mietpreis die Wohnung anbieten.

Liegt bei Ihnen einer der o. b. Sonderfälle vor, so sollten Sie rechtzeitig bis zum 31. März 2014 noch den Grundsteuererlass beantragen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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