Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik bei Neugründung -

Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik bei Neugründung

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Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik

Ob der Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik auch bei Neugründungen gebildet werden kann, muss zunächst durch das Finanzgericht erneut entschieden werden.

Der Nachweis der Investitionsabsicht ist bei dem Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik bei neugegründeten Betrieben nicht gegeben, wenn eine verbindliche Bestellung fehlt. Gerade wenn später tatsächlich was angeschafft wird, sollte eine Berücksichtigung erfolgen.

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Fall:

  • Verheiratete Kläger wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In Ihrer Steuererklärung erklärten diese neben anderen Einkünften den hohen Verlust des Klägers aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Da die Photovoltaikanlage noch nicht angeschafft wurde, gab es im Streitjahr auch keine Einnahmen bei der eingereichten Gewinnermittlung Photovoltaik.
  • Weiterhin haben die Kläger drei Angebote von verschiedenen Firmen als Nachweis über den Kauf beigelegt. Eine Gewerbeanmeldung war nicht erforderlich.
  • Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik bei der Steuererklärung nicht, weil im Falle einer Neugründung die Investitionsabsicht nur mit einer verbindlichen Bestellung vorliegen kann. Dies ist hier nicht der Fall.
  • Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
  • Das Finanzgericht berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik, da die verbindliche Bestellung als Voraussetzung für die Bildung des Investitionsabzugsbetrags nach der Neuregelung nicht zwingend erforderlich war. Das Finanzamt hat Revision eingelegt.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Das Bundesfinanzgericht entschied nun, dass es erneut durch das Finanzgericht geprüft werden muss, ob in diesem Fall tatsächlich eine Investitionsabsicht für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages vorliegt. Neben der verbindlichen Bestellung könnten noch andere Faktoren für das Vorliegen einer Investitionsabsicht vorliegen.
  • Ob der Kläger tatsächlich beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich in den nächsten drei Jahren anzuschaffen, hält man für erforderlich, in Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung strenge Maßstäbe anzulegen.
  • Der Finanzverwaltung wird nicht zugestimmt, dass die Investitionsabsicht nur durch das Vorliegen einer verbindlichen Bestellung für den Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik gegeben ist.
  • Leider reichen unverbindliche Angebote nicht aus, um einen Investitionsabzugsbetrag Photovoltaik bilden zu dürfen.

  • Es sollen nun die Zwischenschritte des Klägers in den Folgenjahren überprüft werden, die für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags als Fördermittel Photovoltaik sprechen.

Der Fall ist noch offen und eine endgültige Entscheidung muss noch durch das Finanzgericht erfolgen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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