Keine regelmäßige Arbeitsstätte sondern erste Tätigkeitsstätte -

Keine regelmäßige Arbeitsstätte sondern erste Tätigkeitsstätte

erste tätigkeitsstätte

Keine regelmäßige Arbeitsstätte

Keine regelmäßige Arbeitsstätte sondern erste Tätigkeitsstätte gibt es bei beruflichen Auswärtstätigkeit ab 2014.

Bis 2013 spielte der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte bei Reisekosten eine große Rolle. Was hat sich nun ab 2014 geändert?

Der Begriff regelmäßige Arbeitsstätte wird durch erste Tätigkeitsstätte im Reisekostenrecht ab 2014 ersetzt.

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Eine berufliche Auswärtstätigkeit kann bei Arbeitnehmern nur dann vorliegen, wenn diese vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beruflich beschäftigt sind.

  • Der Arbeitnehmer kann in der Regel während eines Dienstverhältnisses nur eine erste Tätigkeitsstelle haben oder gar keine und somit nur die berufliche Auswärtstätigkeit.

Wann liegt die erste Tätigkeitsstätte vor?

Um herauszufinden wann eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, muss zunächst geprüft werden, was eine Tätigkeitsstätte überhaupt ist.

  • Unter einer Tätigkeitsstätte wird eine ortsfeste betriebliche Einrichtung verstanden.
  • Eine erste Tätigkeitsstätte liegt nur vor, wenn ein Mitarbeiter einer Tätigkeitsstätte dauerhaft durch dienst- und arbeitsrechtlichen Festlegungen zugeordnet wird.
  • Wird ein Arbeitnehmer nur für kurze Zeit in einer Tätigkeitsstätte eingesetzt, so liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor.
  • Laut Bundesministerium für Finanzen handelt es sich bei Baustellen um ortsfeste Einrichtungen. Hier muss jedoch zusätzlich noch die Dauerhaftigkeit geprüft werden.
  • Nun will der Gesetzgeber einige bisherige Vorteile bei Zeitarbeitnehmern oder Mitarbeiter eines Konzerns beim längeren Kundeneinsatz als Dienstreisekosten streichen.
  • Bisher entschied das Bundesfinanzhof, dass eine regelmäßige Arbeitsstätte nur beim eigenen Arbeitgeber vorliegen kann. Dieser Entscheidung wurde durch die Neuregelung des Reisekostenrechts ab 2014 widersprochen.

Als erste Tätigkeitsstätte können ab 2014 auch sein:

1. ortsfeste Einrichtungen eines verbundenen Unternehmens nach § 15 AktG oder

2. eines Dritten (Kunden, Entleihfirma oder Mandanten).

  • Hat ein Mitarbeiter mehrere Arbeitsverhältnisse, so können auch mehrere erste Tätigkeitsstätten ab 2014 geben. Nicht zu vergessen ist zusätzlich, die dauerhafte Zuordnung.

Uni als erste Tätigkeitsstätte

Auch während eines Vollzeitstudiums ohne eines Dienstverhältnisses kann eine erste Tätigkeitsstätte bei der Bildungseinrichtung nun ab 2014 vorliegen.

Bis 2013 wurde vom Bundesfinanzhof eine andere Entscheidung getroffen, diese greift ab 2014 leider nicht mehr.

Was zählt nicht als Tätigkeitsstätte?

Nicht als Tätigkeitsstätte gelten: Fahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe oder Tätigkeitsorte ohne einer festen betrieblichen Einrichtung.

  • Das häusliche Arbeitszimmer stellt keine erste Tätigkeitsstätte vor, weil es sich hier um keine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

Das Reisekostenrecht 2014 wurde umfassend geändert, so dass die Änderungen in manchen Fällen gravierende Folgen beim Werbungskostenabzug mit sich bringen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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