Keine Steuererklärung - Schätzung des Gewinns anhand der Richtsätze -

Keine Steuererklärung – Schätzung des Gewinns anhand der Richtsätze

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Keine Steuererklärung

Wird keine Steuererklärung eingereicht, obwohl die Abgabepflicht besteht und sind Buchhaltungsunterlagen verschwunden, darf der Gewinn anhand der Richtsätze der Finanzverwaltung geschätzt werden.

Die Buchführungsunterlagen stellen die Grundlage für die Ermittlung des Gewinns, sind diese anhande gekommen und wird deshalb keine Steuerekrlärung gemacht, so wird eine Schätzung vom Finanzamt vorgenommen.

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Für die Schätzung der Buchführung stehen dem Finanzamt Richtsätze zur Verfügung. Es sind Branchentabellen mit Zahlen.

  • Es wird die jeweilge Branche der Tabelle entnommen und bei der Steuer angesetzt.

Um was ging es bei dem aktuellen Fall?

Bei dem aktuellen Fall ging es um ein Transportunternehmen, welches für das Jahr 2011, wie auch für die beiden Jahren davor, keine Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht hat, weil die Buchführungsunterlagen verloren gegangen seien.

  • Daraufhin schätzte das Finanzamt den Gewinn anhand des Mittelansatzes der Richtsätze auf rund 10 % der angemeldeten Umsätze.

Der Kläger war jedoch der Meinung, dass die vom Finanzamt angesetzten Richtsätze veraltet seien, da dort die hohe Belastung durch die Maut und gestiegene Benzinkosten nicht berücksichtigt wurden

  • Das Finanzgericht hat jedoch die Klage als ungebründet abgewiesen.

Da die Richtsätze jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium anhand der Ergebnisse geprüfter Unternehmer der Branche fest gelegt werden, kann die Behauptung des Klägers eigentlich nicht richtig sein.

Wann kann von den Richtsätzen abgewichen werden?

Eine Abweichung von den Richtsätzen kommt eigentlich nur in Betracht, wenn für das Unternehmen besondere Verhältnisse nachgewiesen werden können, die zu einem niedrigeren Gewinn führen.

  • Bei allen anderen Fällen muss der Steuerpflichtige die Schätzung anhand der Richtsätze hinnehmen.

Keine Steuererklärung wegen zu hohem Gewinn

Fällt dem Finanzamt auf, dass der Steuerpflichtige mit Absicht extra wegen der zu niedrigen Schätzung keine Steuererklärung abgegeben hat, so kann die Schätzung um einen Unsicherheitszuschlag noch erhöht werden.

  • Außerdem könnte der Verdacht zu Anordnung einer Betriebsprüfung und in Sonderfällen sogar zu Fahndungsprüfung führen.

Daher ist es sinnvoll ordnungsgemäße Bücher zu führen und Bilanzen sowie Einnahmen-Überschuss-Rechnungen dem Finanzamt einzureichen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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