Kilometerpauschale Steuer ab 2012 Wegfall der Nachweispflichten -

Kilometerpauschale Steuer ab 2012 Wegfall der Nachweispflichten

Kilometerpauschale Steuer – Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Die Kilometerpauschale Steuer wird in Bezug auf die Nachweispflichten vereinfacht. Auch diese Regelung begrüßen wir sehr, wer sammelt schon gerne Belege über Kleinbeträge! Jeder Arbeitnehmer freut sich vereinfachte Kilomterpauschale Steuer ab 2012 bei  der Steuererklärung ansetzen und berechnen zu dürfen. Beim Steuerrecht sind die Fahrkosten unterschiedlich als Reisekosten oder Fahrten Wohnung-Arbeiststätte  zu behandeln. 

  • Nutzte ein Arbeitnehmer verschiedene Verkehrsmittel, so musste er die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel für jeden einzelnen Tag bisher belegen.
  • Dies ist ab 2012 nur notwendig und nachzuweisen, wenn die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel höher sind als die Kilometerpauschale Steuer für das gesamte Kalenderjahr.

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Wie berechnet man nun die Kilometerpauschale bei der Steuer?

  • Die Kilometerpauschale Steuer beträgt 0,30 Cent pro gefahrenen km. Bei den Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte ist nur die einfache Strecke abzugsfähig. Das bedeutet, dass sie nur die Hinfahrt bei Ihrer Steuer geltend machen können.
  • Bei Reisekosten sieht es dagegen ganz anders aus. Hier kann man bei Kundenbesuchen sowohl die Hinfahrt als auch die Rückfahrt mal 0,30 Cent insgesamt als Reisekosten bei der Steuererklärung absetzen.

  • Um die Kilometerpauschale Steuer berechnen zu können, benötigt man außerdem noch die Tage sowie die Entfernung von Wohnung – Arbeitsstätte oder bei Reisekosten Wohnung – Kunde oder Büro-Kunde. Je nach dem, von wo man los fährt und wohin.

Beispiel Wohnung – Arbeitsstätte:

An 200 Tagen fuhr A von seiner Wohnung zur Arbeit. Die einfache Entfernung beträgt 30 km.

Ermitteln Sie die Kilometerpauschale.

200 Tage x 30 km x 0,30 Cent ergibt 1.800 Euro pro Jahr

Somit kann A 1.800 Euro als Fahrkosten und somit als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen.

Beispiel Reisekosten:

  • Einzelunternehmer A betreibt ein Büro in Köln. Da er als Handelsvertreter immer bei Kunden unterwegs ist und unterschiedliche Kunden besucht, fuhr er im Jahr 2012 insgesamt 15.000 km mit seinem privaten Fahrzeug zu seinen Kunden und zurück.
  • Berechnen Sie die Reisekosten für das Jahr 2012.
  • 15.000 km x 0,30 Cent ergibt 4.500 Euro pro Jahr

Der Einzelunternehmer A kann somit 4.500 Euro Reisekosten als Betriebsausgaben in voller Höhe bei seiner Steuereklärung abziehen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


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