Lohnsteuer-Nachschau - darf Finanzamt vorbeischauen? -

Lohnsteuer-Nachschau – darf Finanzamt vorbeischauen?

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Lohnsteuer-Nachschau

Die Lohnsteuer-Nachschau gibt es erst seit dem letzten Jahr.

Kann das Finanzamt wegen Lohnsteuer-Nachschau einfach beim Unternehmer vorbeikommen ohne vorher Bescheid zu geben?

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Was steckt hinter der Lohnsteuer-Nachschau?

Durch die Lohnsteuer-Nachschau prüft das Finanzamt, ob die Lohnsteuer ordnungsgemäß einbehalten und abgeführt wurde.

  • Es ist ein eigenständiges Prüfungsverfahren neben der bereits vorhandenen Lohnsteuer-Außenprüfung.

Wann kann das Finanzamt bei Ihnen zur Lohnsteuer-Nachschau vorbeischauen?

Wenn einer der folgenden Punkte bei Ihnen zutrifft, so könnte der Prüfer einfach ohne vorher Bescheid zu geben bei Ihnen vor der Tür stehen:

1. bei Beteiligung an Einsätzen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

2. zur Feststellung der Arbeitgeber- oder Arbeitnehmereigenschaft

3. zur Feststellung der Anzahl der insgesamt beschäftigten Mitarbeiter

4. bei Aufnahme eines neuen Betriebs

5. zur Überprüfung, ob eine lohnsteuerliche Betriebsstätte durch Arbeitgeber unterhalten wird

6. Prüfung, ob eine Person als Arbeitnehmer tätig oder selbständig ist

7. zur Überprüfung der steuerlichen Behandlung von Minijobs

8. Prüfung der Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und des Abrufs dieser Daten

9. Prüfung der Anwendung von Pauschlierungsvorschriften wie z. B. § 37b des Einkommensteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Darf das Finanzamt zur Lohnsteuer-Nachschau ohne einer Anküdigung vorbeikommen?

Das Finanzamt bzw. der Prüfer des Finanzamtes kann einfach ohne vorher Bescheid zu geben vorbeikommen und folgende Unterlagen von Ihnen verlangen:

– Lohn- und Gehaltunterlagen

– weitere Aufzeichnungen

– Bücher

– Geschäftspapiere

– andere Urkunden.

Der Unternehmer bzw. Arbeitgeber ist verpflichtet diese Unterlagen dem Prüfer vorzulegen. Neben den Unterlagen muss er auch Auskünfte erteilen, wenn diese zur Klärung von steuerlichen Sachverhalten notwendig sind.

  • Auch Arbeitnehmer müssen bei Anfragen des Prüfers Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen und sogar bei Verlangen des Prüfers in ihrem Besitz befindliche Unterlagen wie Lohnsteuerbescheinigung oder andere Belege in Zusammenhang mit der Entrichtung der Lohnsteuer vorlegen.

Kann der Lohnsteuer-Nachschau eine LohnsteuerAußenprüfung folgen?

Zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung kann es übergehen, wenn die getroffenen Feststellungen bei der Lohnsteuer-Nachschau hierzu Anlass geben. Dies kann ohne einer vorherigen Prüfungsanordnung erfolgen.

Liegen bei Ihnen folgende Punkte vor, so ist es rechtens, dass nach Lohnsteuer-Nachschau eine Lohnsteuer-Außenprüfung ohne Ankündigung folgt:

1. bei Feststellung erheblicher Fehler beim Steuerabzug vom Arbeitslohn

2. wenn keine abschließende Prüfung möglich ist und somit weitere Ermittlungen notwendig sind

3. wenn der Unternehmer/Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt

4. wenn die Ermittlung wegen fehlenden Datenzugriff gar nicht oder erschwert möglich ist.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Der Arbeitgeber muss dabei beachten, dass er aufgrund der Erkenntnisse in der Lohnsteuer-Nachschau durch Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid oder Lohnsteuer-Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden kann.

  • Außerdem kann die Lohnsteuer-Nachschau zu nachträglichen oder geänderten Lohnsteuerdaten und somit Lohnsteuer-Anmeldung führen.

Eine Lohnsteuer-Nachschau ist eine Überprüfung der einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuer durch den Arbeitgeber und kann sogar zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung und sämtlichen Nachzahlungen führen.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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