Margenbesteuerung bei Reiseleistungen an Schulen und Vereine -

Margenbesteuerung bei Reiseleistungen an Schulen und Vereine

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Margenbesteuerung bei Reiseleistungen

Die Margenbesteuerung soll laut aktuellen Enscheidung des Bundesfinanzhofes auch bei Reiseleistungen an Schulen und Vereine angewendet werden.

Die Margenbesteuerung wird grundsätzlich bei Reiseleistungen eines Reisebüros verwendet.

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Was war zu klären?

Es musste geklärt werden, ob Reiseleistungen, welche ein Reisebüro an Schulen, Vereine und Unis ausführt, der Umsatzsteuer unterliegen und wie diese besteuert werden.

Wer hat geklagt und um was geht es bei dem Urteil zu Margenbesteuerung?

Geklagt hat ein Reisebüro, welches Schul-, Verein-, sowie Studienreisen unternommen hat.

  • Einen Teil der Reiseleistungen wurden dem Umsatzsteuersatz von 19 Prozent unterworfen aber gerade die Reiseleistungen an Schulen wie z. B. die Klassenfahrten behandelte das Reisebüro als umsatzsteuerbefreit.

Als Begründung für die Umsatzsteuerfreiheit wurde der § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetztes genannt.

  • Die Reiseleistungen ins Ausland wurden insgesamt als nicht steuerbar angesehen.

Zunächst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Reiseleistungen an Schulen gerade sog. Klassenfahrten der Umsatzsteuer unterwerfen werden müssen und somit nicht steuerbefreit sind.

Was besagt der § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetztes?

Bei der Reiseleistung bzw. der Klassenfahrt handelt es sich nicht um Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsleistungen, die steuerbefreit sind.

Deshalb greift diese Vorschrift bei Reiseleistungen an Schulen und Unis nicht.

Was hat der Bundesfinanzhof entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Margenbesteuerung nach der Vorschrift des § 25 Umsatzsteuergesetztes bei Reiseleistungen an Schulen und Unis anzuwenden ist.

Das gleiche gilt auch für erbrachte Reiseleistungen an Vereine.

Was steckt eigentlich hinter der Margenbesteuerung?

Durch die Anwendung der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und auch Ausland zu einer Dienstleistung zusammengefasst.

  • Häufig wirkt sich eine solche Besteuerung für das Reisebüro positiv bzw. günstiger aus.

Die Marge wird wie folgt ermittelt:

  • erbrachte Reiseleistungen (Einnahmen des Reisebüros)
  • abzüglich Reisevorleistungen (Ausgaben des Reisebüros in Verbindung mit den Reiseleistungen)

= zu besteuernde Marge.

Die Margenbesteuerung wird jedoch bei Reiseunternehmen nur dann angewendet, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet.

  • Daher hat sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt.

Nach dem EU-Recht unterliegen die Reiseleistungen an Vereine ebenfalls der Margenbesteuerung.

Es wird nun ein weiteres Verfahren geben, um festzustellen, ob die Margenbesteuerung sich für den Kläger, also für das Reisebüro,  günstiger auswirkt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG

 


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