Mietentschädigung bzw. Mietausfall beim Umzug keine Werbungskosten -

Mietentschädigung bzw. Mietausfall beim Umzug keine Werbungskosten

Die Mietentschädigung bzw. Mietausfall stellt keine Werbungskosten dar, weil es sich hier um eine entgangene Einnahme handelt und somit kann es kein Aufwand sein.

Um Werbungskosten ansetzen zu können, muss schon eine tatsächlich vorliegende Belastung mit Kosten vorhanden sein, dies ist bei dem Mietausfall gem. § 8 Abs. 3 BUKG nicht der Fall.

Bei dem am 08.08.2012 veröffentlichtem Urteil, VI R 25/10 ging es um ein Ehepaar, welches zusammen eine Einkommensteuererklärung abgegeben hatte, beide waren angestellt und haben Ihr Verdienst bei der Anlage aus Nichtselbständiger Arbeit angegeben. Sie waren Eigentümer einer selbstgenutzten Eigentumswohnung. Nun wurde der Ehemann im Streitjahr 2006 an einen anderen Ort versetzt und Sie müssten somit umziehen.

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Nun machten die Eheleute eine Mietentschädigung bei Ihrer Einkommensteuererklärung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die ungenutzte Eigentumswohnung nach Ihrem Umzug geltend. Die Eheleute argumentierten wie folgt, sie hätten mit großer Mühe versucht die Eigentumswohnung zu verkaufen, jedoch hat dies nicht geklappt und die Wohnung stand somit eine Weile eben leer. Das Finanzamt erkannte nur die tatsächlich angefallenen Kosten an, nicht jedoch die Abschreibung der Wohnung als Werbungskosten.

Die Eheleute legten Revision ein, weil Ihrer Meinung nach das materielle Recht durch die Nichtberücksichtigung der Abschreibung der Eigentumswohnung verletzt wurde.

Die Revision wurde zurückgewiesen, da das Finanzgericht richtig erkannt hat, dass diese Mietentschädigung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden kann.

Nach ständiger Rechtsprechung liegen Werbungskosten vor, wenn die Aufwendungen durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Danach sind auch Umzugskosten Werbungskosten, wenn der Umzug dienstlich veranlasst ist. Das ist u.a. bei einem Arbeitsplatzwechsel, wie vorliegend, der Fall. Also diese Tatbestandsmerkmale treffen hier vollkommen zu.

Jedoch werden nicht alle erstattungsfähige Kosten, die nach dem Bundesumzugskostengesetz als Umzugskosten abzugsfähig sind, als Werbungskosten anerkannt. Hier gibt es auch Grenzen, die von der Finanzverwaltung gesetzt werden, wenn der Werbungskostenbegriff mit den Kosten nicht vereinbar ist.

So wurde auch im Streifall entschieden, dass der Umzug zwar beruflich veranlasst wurde, aber die Mietentschädigung nicht als Werbungskosten von der Steuer abziehbar ist, weil der Werbungskostenbegriff eine Belastung mit Aufwendungen voraussetzt.

Dies ist dann der Fall, wenn tatsächlich Geld oder Geldeswert fließt bzw. wenn Kosten tatsächlich getragen werden. Fehlen die Kosten, so können diese auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Es handelt sich hier um sogenannte entgangene Einnahmen und diese werden auf keinen Fall als Aufwand anerkannt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

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