Pauschale Lohnsteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde -

Pauschale Lohnsteuer bei Geschenken an Geschäftsfreunde

§ 37b des Einkommensteuergesetzes

Pauschale Lohnsteuer bei Geschenken

Aktuell entschiedene Urteile zeigen, dass pauschale Lohnsteuer nicht bei allen Zuwendungen bzw. Geschenken angewendet werden kann.

Pauschale Lohnsteuer bei Geschenken oder Zuwendungen wird nur fällig, wenn diese beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

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Die pauschale Lohnsteuer wurde bisher ohne einer Prüfung der Einkommensteuerbarkeit- und Pflicht beim Empfänger angewendet.

Was bedeutet nun die Entscheidung der aktuellen Urteile für die Praxis und welche Änderungen müssen wir beachten?

Werden Geschenke aus betrieblichem Anlass den Mitarbeitern oder Geschäftsfreunden gewährt, so können diese sowohl beim Mitarbeiter als auch bei dem Geschäftsfreund einen einkommensteuerpflichtigen Lohn bzw. einkommensteuerpflichtige Einnahme darstellen.

  • Die gleiche Regelung gilt auch für andere Leistungen, die neben den vertraglich geregelten Leistungen gezahlt werden.

Wird somit ein Geschätsfreund oder Arbeitnehmer durch Unternehmer auf eine Reise eingeladen, so stellt der Wert der Reise beim Geschäftsfreund eine Betriebseinnahmen und bei dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Lohn dar.

  • Die Besteuerung muss sowohl beim Geschäftsfreund als auch dem Arbeitnehmer erfolgen.

§ 37b des Einkommensteuergesetzes ermöglicht eine pauschale Lohnsteuer i. H. v. 30 Prozent zzgl. Soli und Kirchensteuer beim Unternehmer abgeltend zu erheben, damit der Geschäftspartner bzw. der Arbeitnehmer nichts mehr bei sich versteuern muss.

  • Nach vielen ungeklärten Finanzgerichtsentscheidungen hat der BFH nun grundsätzlich bejaht, dass die Zuwendung oder Geschenk beim Empfänger im Rahmen einer der sieben Einkunftsarten erfolgt und somit als Voraussetzung für die Anwendung des § 37b des EStG gilt.

Die Anwendung des § 37b EStG stellt keine eigenständige Einkunftsart, sondern nur eine besondere Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. pauschale Lohnsteuer als Wahl dar.

Bei dem ersten Urteil ging es um Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnten und somit nicht einkommensteuerpflichtig waren, jedoch zusätzliche Zuwendung vom Arbeitgeber erhielten.

  • Das Finanzamt wendete hier die pauschale Lohnsteuer i. H. v. 30 Prozent zu Unrecht an.

Bei dem zweiten Urteil beschenkte eine Kapitalgesellschaft ihre Kunden und  Geschäftsfreunde. Ohne einer jeglichen Prüfung, ob der Empfänger überhaupt einkommensteuerpflichtig ist, hat das Finanzamt auch hier die pauschale Lohnsteuer auf alle Geschenke erhoben.

  • Im dritten Urteil, wo Arbeitnehmer Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff betreuten, wurde vom BFH erneut klargestellt, dass die pauschale Lohnsteuer bei Geschenken keine Erweiterung des steuerrechtlichen Lohnbegriffs darstelle.

Aus allen drei Urteilen ist ersichtlich, dass die Pauschalierungsvorschrift nicht so einfach ohne weitere Prüfung angewendet werden kann.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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