Schenkungsteuer bei Schenkung der Zweitwohnung an Ehefrau -

Schenkungsteuer bei Schenkung der Zweitwohnung an Ehefrau

steuerbefreiung für familienwohnheime

Schenkungsteuer

Fällt Schenkungsteuer bei Schenkung der Zweit- bzw. Ferienwohnung an Ehefrau an?

Was steckt hinter steuerbegünstigem Familienwohnheim und warum zählt eine Zweitwohnung nicht dazu?

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Stellt die Zweiwohnung nicht den Mittelpunkt des familiären Lebens der Eheleute dar und wird diese ab und zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so ist diese nicht steuerbegünstigt.

  • Das bedeutet wiederrum, dass eine Zweitwohnung nicht zum steuerbegünstigten Familienwohnheim gehört und der Schenkungsteuer unterliegt.
  • Neben der Zweitwohnung ist auch die Ferienwohnung nicht begünstigt. Dies wurde durch das Bundesfinanzhof entschieden.

Der entschiedene Fall und seine Folgen:

Geklagt hat ein Ehemann, der seiner Ehefrau im Jahr 2008 ein Haus geschenkt hatte.

  • Dieses Haus wurde als Zweitwohnung bzw. als Ferienwohnung von der Familie genutzt. Die Familie verbrachte mehrmals im Jahr die Ferien in diesem Haus.
  • Der Lebesmittelpunkt der Familie war jedoch nicht in dem geschenkten Haus, sondern am Hauptwohnsitz der Eheleute.
  • Das Finanzamt berücksichtigte die Steuerbefreiung für Familienwohnheime hier nicht und verlangte Schenkungsteuer vom Kläger.
  • Der Bundesfinanzhof stimmte der Meinung des Finanzamtes zu und entschied diesen Fall zu Ungunsten der Eheleute.
  • Begründet wurde das Ganze damit, dass das geschenkte Haus zwar zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, jedoch nicht den Lebensmittelpunkt der Familie zum Zeitpunkt der Schenkung darstellte.
  • Daher ist Schenkungsteuer bei solchen Geschenken zu zahlen und diese ist rechtsmäßig entstanden.
  • Die Steuerbefreiung für Familienwohnheime ist in diesem Punkt eingeschränkt. Die Gründe ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte und der Verfassung dieser Vorschrift.
  • Für die Berücksichtigung der Zweit- und Ferienwohnungen bzw. aller Häuser der Eheleute fehlt bei der Steuerbefreiungsvorschrift eine sachliche Rechtfertigung.
  • Bei einer solchen Schenkung können nur die allgemeinen Freibeträge, die für Eheleute gelten berücksichtigt werden aber nicht jedoch die Steuerbefreiungsvorschrift des Schenkungssteuergesetzes.
  • Wird zwischen Ehegatten etwas geschenkt, so können diese einen Freibetrag i. H. v. 500.000 Euro abziehen.

Eine Schenkung muss gründlich überlegt sein und eine evtl. steuerliche Beratung vor dem Ereignis könnte nicht verkehrt sein, damit keine unnötig hohe Schenkungsteuer gezahlt werde müsste.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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