Selbständige Tätigkeit oder doch als Paketfahrer angestellt? -

Selbständige Tätigkeit oder doch als Paketfahrer angestellt?

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Selbständige Tätigkeit

Wann wird die selbständige Tätigkeit eines Paketfahrers als angestellte Tätigkeit angesehen?

Auch selbständige Tätigkeit eines Paketfahrers kann bei bestimmten vorliegenden Kriterien als Anstellung gelten.

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Wann gilt die selbständige Tätigkeit eines Paketfahrers als Anstellung?

Wird der Paketfahrer aufgrund eines Qualitätshandbuchs und des Verhaltenkodexs in die Abläufe der Firma eingebunden, so gilt seine selbständige Tätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

  • Auch wenn der eigene PKW für die Auslieferung der Pakete genutzt wird, ändert an der Tatsache nichts.

Was wurde aktuell über die selbständige Tätigkeit eines Paketfahrers entschieden?

Vor kurzem hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Paketfahrers aus Hattingen diese Entscheidung getroffen.

  • Der Unternehmer lieferte als Sub-Sub-Unternehmer die Pakete mit seinem eigenen PKW für ein Logistikunternehmen aus.

Wird die selbständige Tätigkeit als Anstellung angesehen, so liegt Scheinselbstständigkeit vor und der ganze Fall wird aufgerollt, was die Nachzahlung der Sozialversicherungsbeträge und Lohnsteuer betrifft.

  • Viele Tätigkeitsmerkmale, die bei dem Paketfahrer festgestellt wurden, sprechen gegen die Selbständigkeit des Paketfahrers.

Bei seiner Entscheidung ging das Gericht davon aus, dass der Paketfahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst, bei dem es um Vertragspartner des Logistikunternehmens handelt, sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Dies spricht für abhängige Beschäftigung beim selbständigen Paketfahrer, wenn diese in folgendes eingegliedert wird:

  • Vorgabenverpflichtung des Logistikunternehmens
  • Scanner-, Formularen-, und Arbeitskleidungsnutzung
  • Begrenztes und festgelegtes Zustellgebiet
  • Betriebstättennutzung des Kurierdienstes und eng einbezogene Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens.

All diese Kriterien sprechen für eine abhängige Tätigkeit, auch wenn die Tätigkeit ansonsten selbständig mit eigenem PKW ausgeführt wird.

  • Der Einsatz des eigenen PKW´s und die Tragung eines Haftpflichtrisikos können Indizien für die selbständige Tätigkeit sein.

In diesem Fall ist es jedoch aufgrund der Vertragsgestaltung so, dass die unternehmerische Freiheit des Paketfahrers und des dazwischen geschalteten Kurierdienstes eher fehlt und das Logistikunternehmen die wirtschaftliche Macht ausübt.

  • Die selbständigen Paketfahrer müssen nun bei der Vertragsgestaltung mehr Acht geben und solche Art von Vertragsgestaltung, die eben für die angestellte Tätigkeit sprechen, vermeiden.

Letztendlich wird bei der nachträglichen Feststellung einer selbständigen Tätigkeit eine fette Nachzahlung fällig, die sowohl das Unternehmen als auch den Paketfahrer unangenehm trifft.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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