Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuung durch Großeltern -

Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuung durch Großeltern

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Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuung durch Großeltern

Ein Sonderausgabenabzug kann bei Vorliegen der Kinderbetreuung durch Großeltern erfolgen.

An welche Voraussetzungen ist der Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten bei Großeltern eigentlich geknüpft und was muss ich sonst noch wissen?

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In der Regel können Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bei der Steuererklärung der Eltern i. H. v. 2/3 der entstandenen Kosten max. jedoch 4.000 Euro pro Kind abgezogen werden. Es spielt mittlerweile schon keine Rolle, ob die Eltern arbeiten gehen oder nicht.

  • Ganz wichtig ist, dass die Eltern eine Rechnung für die Kinderbetreuungskosten erhalten haben und diese auch nicht bar sondern per Zahlung auf das Konto des Betreuers bzw. Erbringers erfolgt.

Folgende Kosten können als Kinderbetreuung lt. Finanzamt bei der Steuer abgezogen werden:

  • 1. Betreuung im Kindergarten, Kindertagesstätte, Kinderkrippe, Kinderheim, Kinderhort sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern oder Ganztagspflege
  • 2. Im Haushalt beschäftigte Kindererzieher, Kinderpfleger oder Erzieher
  • 3. Beschäftigte Hilfe im Haushalt für Betreuung des Kindes
  • 4. Beaufsichtigung der Kinder bei Erledigung der Schulhausaufgaben

Was gilt eigentlich bei Sonderausgabenabzug, wenn die Großeltern auf ihre Enkelkinder aufpassen?

Ganz wichtig ist bei Kinderbetreuung durch Großeltern, dass klare und eindeutige Vereinbarung z. B. Vertrag vorliegt, die zivilrechtlich wirksam ist, wie zwischen einem Dritten und dafür Geld gezahlt wird.

  • Es spielt dabei keine Rolle, ob ein fremder Dritte mehr für die Betreuung der Kinder bekommen würde.
  • Wichtig ist klare vertragliche Vereinbarung einer Gegenleistung für die Betreuung und auch tatsächliche Durchführung dieser.
  • Wurden 300,00 Euro pro Monat vertraglich vereinbart, so müssen auch 300,00 Euro auf das Konto von Oma oder Opa gezahlt werden. Ganz wichtig ist auch, dass eine Rechnung geschrieben wird.
  • Die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Abzug der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben für die Eltern gelten auch für die Großeltern.
  • Neben der ganz normalen Betreuung sind auch die Fahrtkosten von Betreuungsort bis Elternhaus als Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen, wenn diese von den Eltern des Kindes an die Betreuerin gezahlt werden.
  • Auch für den Fahrtkostenersatz muss eine Rechnung und eine Zahlung auf das Konto der Großeltern erfolgen.

Achtung Einkommen der Großeltern beachten

Das Einkommen für die Betreuung und Fahrtkosten an die Großeltern ist steuerpflichtig und muss bei der Einkommensteuererklärung als Einnahmen aus freiberuflichen Tätigkeit mitangegeben werden.

  • Bitte überprüfen Sie zunächst, ob die vorhandenen Renteneinkünfte zzgl. Betreuungsgelder ihren Großeltern keine Steuernachzahlungen mitsich bringen.
  • Steuersparend ist es dann, wenn die Einkünfte der Großeltern nicht so hoch sind.

Die Großeltern und die Eltern können steuerlich beide von Sonderausgabenabzug der Kinderbetreuungskosten profitieren, wenn alle Voraussetzungen und auch das Einkommen der Großeltern von Anfang an gecheckt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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