Steuerfreie Aufwandentschädigung für Betreuer beim Ehrenamt

Steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer

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Steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer

Steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer stellt eine sonstige vermögensverwaltende Tätigkeit und somit Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit dar.

Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer des Ehrenamtes kostet kein Cent Steuern, so entschied das Bundesfinanzhof.
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Fall:

  • In den vier Streitjahren bezog der Kläger bei 42 ehrenamtlichen Betreuungen die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer.  Bei der Klage/Revision ging es um die Frage, ob die Aufwandentschädigung für Betreuer der Einkommensteuer unterliegt.
  • Die steuerfreie Aufwandsentschädigung wurde in wenigen Fällen durch die Betreuer selbst und im übrigen durch das AG an den Kläger gezahlt.
  • Das Finanzamt berücksichtigte die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer nachträglich in den Streitjahren aufgrund der Steuerfahndungsprüfung bei der Steuererklärung des Klägers als sonstige steuerbare Einkünfte. Von den Einnahmen wurde die Werbungskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent abgezogen.
  • Nach erfolglosem Einspruch wurde die Klage durch das Finanzgericht abgelehnt und die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer als steuerpflichtig angesehen.
  • Der Kläger fand die Entscheidung falsch und hat deshalb die Revision eingelegt.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde als begründet angesehen und der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass die Aufwandsentschädigung für Betreuer doch steuerfrei ist.
  • Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht hatten zu Recht steuerbare Einkünfte bei der steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer festgestellt, jedoch liegen hier nicht sonstige oder gewerbliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 des EStG vor.
  • Die Aufwandsentschädigung für Betreuer ist jedoch gem. § 3 EStG steuerfrei und muss somit nicht bei den Steuererklärungen berücksichtigt werden.
  • Für die Steuerfreiheit spielt es keine Rolle, ob bei der Auszahlung der steuerfreien Aufwandentschädigung für Betreuer maßgeblichen Haushaltstitel des Haushaltsplans die Bezeichnung „Aufwandsentschädigung“ verwendet wurde oder nicht.

Was gilt ab 2011 bei Aufwandsentschädigung für Betreuer?

  • Ab 2011 sind die Aufwandsentschädigungen für Betreuer allerdings begrenzt  bis 2.100 Euro steuerfrei aber nur soweit diese zusammen mit den weiteren steuerfreien Einnahmen den Freibetrag nicht übersteigen.

Somit war die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Betreuer, die aus Bundes- oder Landeskasse gezahlt wurde, in den Streitjahren komplett steuerfrei.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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