Teilbetriebsveräußerung beim Praxisverkauf

Teilbetriebsveräußerung beim Praxisverkauf

Beim Steuerberater kann eine Teilbetriebsveräußerung vorliegen, wenn dieser eine seiner Praxen veräußert, die er getrennt von anderen Praxen und somit als völlig selbständigen Betrieb vorher gekauft hatte.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Praxis des Steuerberaters als Betrieb unverändert bis zur Teilbetriebsveräußerung fortgeführt wurde.

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Fall:

  • Ein Steuerberater hat versucht, den Gewinn aus dem Verkauf einer Steuerberatungspraxis als Teilbetriebsveräußerung steuerbegünstigt anzusetzen. Der Steuerberater als Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Revisionsklärgerin war seine Ehefrau und es lag eine Zusammenveranlagung vor.
  • Zunächst betrieb der Kläger zwei Praxen, später kam eine dritte Steuerberatungspraxis dazu. Alle drei Praxen führte der Steuerberater allein.
  • Nun entschied sich der Steuerberater eine seiner Praxen zu verkaufen. Der Verkauf wurde an vier Erwerber erfolgreich durchgeführt, der Kläger verpflichtete sich für ein halbes Jahr weiterhin als Steuerberater in dieser Praxis tätig zu sein.
  • Bei einer späteren Betriebsprüfung stellte der Betriebsprüfer fest, dass der Verkauf der Praxis keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung darstellt.
  • Der Prüfer sah einen Zusammenhang zwischen allen Praxen, was die Rechnungen des Steuerberaters betrifft. Daher behauptete der Prüfer, dass alle drei Praxen organisatorisch zusammenhängen und es liege keine Trennung vor.
  • Der Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
  • Durch die Revision hat der Steuerberater dargelegt, dass die Nichtberücksichtigung des tarifbegünstigten Teilbetriebsveräußerung  seiner Praxis die Verletzung materiellen Rechts darstellt.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision wurde als begründet angesehen. Somit folgt die Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht.
  • Laut Bundesfinanzhof hat das Finanzgericht zu Unrecht den Verkauf einer Praxis nicht als Teilbetriebveräußerung gesehen und somit unberücksichtigt gelassen.
  • Denn zwei historisch gewachsene Betriebe wurden vom Steuerberater übernommen und bis zur Veräußerung des einen unverändert weiter geführt. Leider kann der Senat mangels tatsächlichen Feststellungen keine Entscheidung vornehmen, ob die Behauptungen des Klägers wirklich zutreffen.

Wichtige Zitate aus dem Urteil:

„Ein Teilbetrieb ist nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ein organisatorisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs, der –für sich betrachtet– alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist.“

„Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung beim Veräußerer zu entscheiden“

„Dabei kann im Hinblick auf die Eigenart der selbständigen Arbeit, insbesondere die Bedeutung der persönlichen Betätigung, nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung die erforderliche Selbständigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Kunden- oder Patientenkreisen erstreckt (1. Fallgruppe) oder bei gleichartiger Tätigkeit in örtlich wie organisatorisch voneinander getrennten Bereichen ausgeübt wird (2. Fallgruppe).“

„Eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerberater eine Beratungspraxis veräußert, die er (neben anderen Praxen) als selbständigen Betrieb erworben und bis zu ihrer Veräußerung im Wesentlichen unverändert fortgeführt hat. Es kommt dann nicht entscheidend darauf an, ob die Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt worden ist, vorausgesetzt die beim Erwerb zu bejahende Selbständigkeit der Büros ist beibehalten und nicht durch organisatorische (eingliedernde) Maßnahmen aufgegeben worden. Maßgeblich ist insoweit ebenfalls eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände.“

Das Finanzgericht muss nun in zweiten Gang eine Entscheidung treffen und das was der Bundesfinanzhof bereits festgestellt hat, bei der Teilbetriebsveräußerung berücksichtigen.

Viel Erfolg und Grüße

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