Trinkgeld – Gaststätteninhaber wird zur Kasse gebeten -

Trinkgeld – Gaststätteninhaber wird zur Kasse gebeten

Zahlt ein Gast freiwillig Trinkgeld dem Inhaber einer Gaststätte, so fällt Umsatzsteuer an und der Gaststätteninhaber wird somit zur Kasse gebeten.

Die Trinkgelder gehören somit in die Umsatzsteuererklärung mit rein und sind als Entgelt in die Bemessungsgrundlage bei der Umsatzsteuer mit zu erfassen.

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Was wissen wir über die bisherige Meinung der Literatur zu Trinkgeld?

Die Literatur hatte bisher eine gegenteilige Auffassung, denn das Trinkgeld ist doch freiwillig somit nicht vertraglich vereinbart und steht nicht auf der Speisekarte und man dachte, dass Trinkgelder eben eine besondere Art von Geschenken darstellen und somit umsatzsteuerfrei sind. Diese Aussage gilt nicht mehr.

Fall (Sächsisches FG v. 09.03.2011, 4 K 1932/10):

Der Kläger hat Umsatzsteuerbescheide für die Vorjahre bekommen. In den Bescheiden wurde das Trinkgeld als Bemessungsgrundlage für die angefallene Umsatzsteuer vom Finanzamt angesetzt und erhoben. Somit kam eine satte Nachzahlung raus. Der Kläger nahm dies so nicht hin und versuchte sich durch Einspruchsverfahren zu währen.

Die Aussage des Klägers war, dass die freiwillig gezahlten Trinkgelder nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt eines Gaststätteninhabers gehören, weil es sich hier um keine vertraglich vereinbarte Vergütung oder ähnliches handelt.

Das Trinkgeld sei kein Preisbestandteil und steht auch nicht auf der Speisekarte. Weiterhin ging der Kläger auf die bisherige Aussage der Literatur ein. Denn auch in der Literatur stellen Trinkgelder keinen Preisbestandteil dar und unterliegen somit nicht der Umsatzsteuer.

Somit beantragte der Kläger die Umsatzsteuerbescheide zu ändern.

DIE ENTSCHEIDUNG:

Das sächsische Finanzgericht hat entschieden,  dass die Umsatzsteuerbescheide korrekt sind und auch die Rechte des Klägers nicht verletz wurden. Zahlt ein Gast freiwillig Trinkgeld, so muss der Gaststätteninhaber Umsatzsteuer zahlen, weil zum umsatzsteuerpflichtigen Entgelt alles gehört, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Dazu gehören auch die freiwillig gezahlten Trinkgelder. Denn zwischen der Leistung des Gaststätteninhaber und des freiwillig gezahlten Trinkgeld besteht eine innere Verknüpfung.

Das Finanzgericht folgt der Meinung des Klägers hinsichtlich der Nichtberücksichtigung des Trinkgeldes nicht.

Für den Arbeitnehmer stellen die Trinkgelder steuerfreien Lohn dar. Somit fällt keine Lohnsteuer auf erhaltene Trinkgelder an.

Dies gilt jedoch nicht für Unternehmer bei der Umsatzsteuer. Die Trinkgelder unterliegen der Umsatzsteuer und sollten immer berücksichtigt werden, um hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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