Trinkgelder steuerfrei - so entschied aktuell der Fiskus -

Trinkgelder steuerfrei – so entschied aktuell der Fiskus

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Trinkgelder steuerfrei

Welche Trinkgelder steuerfrei sind und wo steht es im Gesetz geschrieben?

Aktuell wurde entschieden, dass freiwillige Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei gezahlt werden dürfen.

Was wurde im aktuellen Fall über Trinkgelder steuerfrei entschieden?

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Der Bundesfinanzhof hat in seinem aktuellen Urteil entschieden, dass freiwillige Zahlungen von Trinkgeldern durch Spielbankkunden an Saalassistenten für das Servieren von Speisen und Getränken steuerfrei gem. § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes sein können.

Diese bleiben auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber treuhänderisch diese selbst aufbewahrt oder sogar die Verteilung der Gelder vertraglich übernimmt.

Um was ging es bei dem aktuellen Fall?

Geklagt hat ein Kellner, welcher mit dem Bedienen der Spielbankkunden betraut war. Dieser wurde nicht als spieltechnisches Personal sondern als Kellner eingesetzt.

  • Freiwillige Zuwendung von Besuchern der Spielbank an die Saalassistenten wurde im Gehalttarifvertrag als Trinkgeld genannt. Diese Art von Trinkgeld soll arbeitstäglich erfasst und nur von Saalassistenten verwendet werden.

Die Saalassistenten bekamen von dem Trinkgeld steuerfrei monatlich einen pauschalen Betrag und der Rest wurde nach einem festgelegten Punktesystem von der Spielbank auf diese verteilt.

  • Das Finanzamt  und auch später das Finanzgericht waren der Meinung, dass es sich bei dem Trinkgeld nicht um steuerfreies Trinkgeld gem. § 3 Nr. 51 EStG handelt. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen.

Der Bundesfinanzhof entschied jedoch, dass es sich bei den freiwilligen Zahlungen der Spielbankkunden um steuerfreie Trinkgelder handelt.

Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Werden neben dem Rechnungsbetrag einer Spielbank oder Restaurants freiwillige Zahlungen geleistet, für die kein Rechtsanspruch besteht, so handelt es sich bei diesen um steuerfreie Trinkgelder.

  • Trinkgeld = Zuwendung eines Dritten!

Die Steuerfreiheit bleibt bestehen auch wenn die Verteilung der Trinkgelder vertraglich geregelt wird.

  • Der aktuelle Fall ist nicht mit den Tronc-Fällen, die das spieltechnische Personal betreffen, zu vergleichen.

Anders als in den Tronc-Fällen besteht zwischen den Kunden der Spielbank und dem Spielassistenten eine persönliche und unmittelbare Leistungsbeziehung. Es ist auch nicht verboten die Trinkgelder steuerfrei anzunehmen, wie es bei den Croupiers der Fall ist.

Somit bleiben auch in diesen Fällen die Trinkgelder steuerfrei.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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