Umsatzsteuer: Marktprämie bei Photovoltaik-Inhaber -

Umsatzsteuer: Marktprämie bei Photovoltaik-Inhaber

Die umsatzsteuerliche Behandlung der Marktprämie nach §33g EEG bei Photovoltaik-Inhaber wurde durch das Bundesministerium neu geregelt.

Die Marktprämie stellt einen echten und nicht steuerbaren Zuschuss Umsatzsteuer dar.

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Um was handelt es sich bei der Marktprämie nach § 33g EEG?

  • Die Marktprämie ist ein Instrument, mit dem das Bundesumweltministerium die Marktintegration der Erneuerbaren Energien seit dem 01.01.2012 fördert.
  • Außerdem stellt die Marktprämie einen Anreiz dar, um den erneuerbaren Strom stärker und marktorientierter einzuspeisen. Die Photovoltaik-Inhaber und Inhaber von EEG-Anlagen, die diese auswählen, verzichten auf den Vergütungsanspruch nach dem EEG und vermarkten stattdessen somit direkt ihren erzeugten Strom.
  • In solchen Fällen gleicht die Marktprämie die Differenz zwischen den Direktvermarktungserlösen der Anlagenbetreiber und der Einspeisevergütung nach dem EEG aus.

Seit wann gibt es die Marktprämie?

  • Zu Jahresbeginn 2011 wurde die so genannte „optionale Marktprämie“ einschließlich der Managementprämie eingeführt.

Was gibt es neues ab 2013?

  • Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass die Managementprämie, die neben der Marktprämie für Windenergie- und Photovoltaikanlagen gewährt wird, zu hoch angesetzt wurde.
  • Daher wird diese ab dem Jahr 2013 gegenüber der bisher gewährten Prämie um 0,35 Cent je Kilowattstunde abgesenkt.  Die Absenkung gilt sowohl für neue als auch für Bestandsanlagen
  • Bei fernsteuerbare Windenergie- und Photovoltaikanlagen ist die Reduzierung mit 0,25 Cent je Kilowattstunde im Jahr 2013 etwas geringer.
  • Dadurch wird ein Anreiz gesetzt, besonders bestehende Anlagen schneller mit der Fernsteuertechnik auszustatten, um eine bedarfsorientierte Steuerung der Anlagen durch Dritte zu erleichtern.

Wie wird die Marktprämie steuerlich behandelt?

  • Bekommt der Anlagenbetreiber durch den Netzbetreiber unter den Voraussetzungen des § 33g EEG eine Marktprämie bzw. unter den Voraussetzungen des § 33i EEG eine Flexibilitätsprämie ausgezahlt, so handelte es sich jeweils um einen echten und somit nicht steuerbaren Zuschuss. Ein nicht steuerbarer Zuschuss unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

Falls die Markt- und Flexibilitätsprämie bei Stromrechnungen bis zum 01.01.2013 mit Umsatzsteuer abgerechnet wurde, so wird auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet, wenn eine Berichtigung dieser Rechnung unterbleibt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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