Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen und bildende Einrichtungen

Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen und andere bildende Einrichtungen

Details über Änderung der Umsatzsteuerbefreiung für private Schulen und bildende Einrichtungen

Unter bestimmten Voraussetzungen gilt bei Leistungen der privaten Schulen und anderen bildenden Einrichtungen die Steuerbefreiung.  Gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Die Vorschrift beruht auf Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i der verbindlichen Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006, sog. Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL). Steuerfrei sind hiernach u. a. Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung.

Mit Urteil vom 24. Januar 2008, V R 3/05, hat der BFH entschieden, dass für die Annahme eines „Schul- und Hochschulunterrichts“ i. S. von Artikel 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL entscheidend ist, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung gedient haben. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, ist ein Indiz dafür, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 29. März 2012, IV D 3 – S 7183/11/10001 (2012/0268550), BStBl I, S. xxx, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 4.21.2 wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

„(8) 1Ballett- und Tanzschulen können als allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen beurteilt werden. 2Eine Steuerfreiheit der Umsätze von Ballett- und Tanzschulen nach § 4 Nr. 21 UStG kommt insoweit in Betracht, als vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und die Leistungen nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen. 3Steuerfrei können demnach insbesondere Kurse der tänzerischen Früherziehung und Kindertanzen für Kinder ab 3 Jahren und klassischer Ballettunterricht sein. 4Unter Kurse, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, fallen zum Beispiel Kurse, die sich an Eltern von Schülern richten, um die Wartezeit während des Unterrichts der Kinder sinnvoll zu nutzen, Kurse für Senioren oder Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. XXX). 5Kurse für allgemein am Tanz interessierte Menschen können z. B. spezielle Hochzeits- und Crashkurse sein.“

 

2. Abschnitt 4.21.4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die folgenden Sätze 7 und 8 angefügt:

„7Entscheidend sind vielmehr die Art der erbrachten Leistungen und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. 8Deshalb ist es auch ohne Belang, wie hoch der Anteil der Schüler ist, die den Unterricht tatsächlich im Hinblick auf eine Berufsausbildung oder eine Prüfungsvorbereitung besuchen oder später tatsächlich den entsprechenden Beruf ergreifen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. XXX).“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

„(1a) 1Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen. 2Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde, dass eine Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, kann ein Indiz dafür sein, dass Leistungen, die tatsächlich dem Anforderungsprofil der Bescheinigung entsprechen, nicht den Charakter einer bloßen Freizeitgestaltung haben, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen; vgl. Abschnitt 4.21.5 Abs. 2 Satz 4. 3Solche gegenteiligen Anhaltspunkte, die zur Annahme reiner Freizeitgestaltungen führen, können sich zum Beispiel aus dem Teilnehmerkreis oder aus der thematischen Zielsetzung der Unterrichtsleistung ergeben. 4Unterrichtsleistungen, die von ihrer Zielsetzung auf reine Freizeitgestaltung gerichtet sind, sind von der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 24. 1. 2008, V R 3/05, BStBl 2012 II S. XXX).“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2012 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.21.2 Abs. 8 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Ferner wird es nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer seine bis zum 31. Dezember 2008 an einen Ballett- oder Tanzschulbetreiber erbrachten Vermietungsleistungen entgegen § 9 Abs. 2 UStG als umsatzsteuerpflichtig behandelt, wenn der Ballett- oder Tanzschulbetreiber bei Vorliegen einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde rückwirkend die Steuerfreiheit seiner Umsätze geltend macht.

Für eine selbständige Schule oder auch selbständigen Lehrer müssen die o. g. Voraussetzungen bezüglich der Umsatzsteuerbefreiung geprüft werden. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, gilt die Umsatzsteuerfreiheit gem. § 4 Nr. 21 des UStG. Erst dann ist die Leistung von der Umsatzsteuer befreit und auf der Rechnung muss keine Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Es muss jedoch immer ein Hinweis auf die Steuerbefreiung auf der Rechnung angegeben werden.

Ein selbständiger Lehrer ist als Freiberufler tätig und könnte unter den o.g. Voraussetzungen die Umsatzsteuerbefreiung/Mehrwertsteuerbefreiung evtl. geltend machen.

Alle möglichen Befreiungen von der Umsatzsteuer sind im Umsatzsteuergesetz geregelt.


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