Umsatzsteuerfreie Umsätze einer Kampfsportschule -

Umsatzsteuerfreie Umsätze einer Kampfsportschule

umsatzsteuerfreiheit

Umsatzsteuerfreie Umsätze

Welche umsatzsteuerfreie Umsätze können im Betrieb einer Kampfsportschule erzielt werden?

Unter welchen Voraussetzungen liegen tatsächlich umsatzsteuerfreie Umsätze bei einer Kampfsportschule vor?

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Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Kampfsportschule nur dann umsatzsteuerfreie Umsätze erzielt, wenn die erbrachten Leistungen keinen bloßen Freizeitcharakter haben und ähnliche Leistungen in schulischen Einrichtungen angeboten und durchgeführt werden.

Das dazugehörige Urteil vom 28. Mai 2013 über die Umsatzsteuerfreiheit von diesen Umsätzen finden Sie unter dem Zeichen XI 35/11.

Um was ging es bei dem Urteil über umsatzsteuerfreie Umsätze einer Kampfsportschule?

Der Kläger ist der Betreiber einer WingSun-Schule. Laut dem Kläger und seines Werbeprospektes handelt es sich bei dieser Sportart um eine Kampf- und Bewegungskunst.

  • Zunächst wurden diese Umsätze als steuerpflichtig vom Finanzamt behandelt.
  • Der Kläger hat eine Bescheinigung vom zuständigen Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft vorgelegt, diese bestätigte, dass der Unterricht des Klägers als Vorbereitung des Berufes als Kampfkunstlehrer WingTsun gilt und es bei diesen Umsätzen um steuerfreie Umsätze gem. § 4 Nr. 21 a bb UStG handelt.
  • Trotz der vorgelegten Bescheinigung betrachtete das zuständige Finanzamt die Umsätze des Klägers als steuerpflichtig.
  • Vom Finanzgericht wurde die Klage abgewiesen, weil bei der WingTsun-Schule keine  berufsbildende Einrichtung vorliegt und somit die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a bb sowie auch der geltenden EU-Richtlinie 77/388EWG nicht vorliegen.

  • Der Bundesfinanzhof war jedoch der Meinung, dass umsatzsteuerfreie Umsätze in diesem Fall in Betracht kommen. Für die Anerkennung der Schule als berufsbildende Einrichtung reicht die vorgelegte Bescheinigung des zuständigen Ministeriums aus.
  • Die Bescheinigung sei sowohl für das Finanzamt als auch für das Finanzgericht bindend.
  • Als Schul- und Hochschulunterricht gilt nicht nur der Unterricht, der eine abschließende Prüfung für die erworbene Qualifikation verlangt, sondern es gehören auch andere Lehrtätigkeiten dazu, die da sind, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler zu vertiefen und somit eine Entwicklung zu verschaffen aber keinen bloßen Freizeitcharakter darstellen.
  • Das Finanzgericht muss nun eine erneute Entscheidung vornehmen. Es muss geklärt werden, welche Umsätze vom Kläger einen bloßen Freizeitcharakter haben und wo es gleiche Leistungen in anderen Schulen oder Hochschulen angeboten werden.
  • Hier spielt es auch keine Rolle, ob diese Leistungen öffentlich oder privat organisiert werden.

Es bleibt somit noch abzuwarten, wie das Finanzgericht letztendlich entscheidet aber die Voraussetzungen sind schon mal klar geregelt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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