Umzugskosten Pauschbetrag für Steuererklärung aktuelle Werte

Umzugskosten Pauschbetrag: aktuelle Werte für 2012 und 2013

Für den Abzug von Umzugskosten Pauschbetrag gilt das Bundesumzugskostengesetz.

Jedes Jahr ändert sich der Umzugskosten Pauschbetrag und erhöht sich oft entsprechend.  Neben dem Umzugskosten Pauschbetrag sind noch sonstige Auslagen als Werbungskosten bei der Steuer abzugsfähig.

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  • Hier sind der Umzugskosten Pauschbetrag sowie sonstigen Auslagen in Bezug auf die Umzugskosten geregelt.

Umzugspauschalen und Umzugskosten Pauschbetrag für die Umzüge ab dem 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 sowie 1. August 2013

Höchstbeträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten

  • Es gibt Änderungen bei den Umzügen, die ab dem 01. März 2012 enden. Die Höchstbeträge wurden angepasst und sind bei der Erstellung der Steuererklärung zu berücksichtigen.
  • Ab dem 01. März 2012 können 1.711 Euro, ab dem 01. Januar 2013 1.732 Euro und ab dem 01. August 2013 1.752 Euro als Höchstbetrag für umzugsbedingte Unterrichtskosten als Umzugskosten Pauschbetrag für ein Kind berücksichtigt werden.

Umzugskosten Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

  • Auch bei dem Pauschbetrag Umzugskosten für sonstige Umzugskosten hat sich was getan. Geregelt ist dieser im § 10 Abs. 1 BUKG.

Umzugspauschalen für Verheiratete

  • Haben Verheirateten Ihren Umzug erst ab dem 1. März 2012 beendet, so beträgt der Umzugskosten Pauschbetrag 1.357 Euro für den Abzug als Umzugskosten bei Ihrer Steuererklärung.
  • Wird der Umzug jedoch erst ab dem 01. Januar 2013 beendet, so beträgt der Umzugskosten Pauschbetrag für den Abzug der Umzugskosten bereits 1.374 Euro. Für die ab dem 01. August 2013 ausgeführten Umzüge können Verheiratete 1.390 Euro als Pauschbetrag abziehen.

Umzugspauschalen für Ledige

  • Bei den Ledigen hängt der Umzugskosten Pauschbetrag für den Abzug auch wie bei den Verheirateten von der Beendigung des Umzuges ab.
  • Wird der Umzug ab dem 01. März 2012 beendet, so kann ein Umzugskosten Pauschbetrag in Höhe von 679 Euro, ab dem 01. Januar 2013 in Höhe von 687 Euro und ab dem 01. August 2013 695 Euro  bei der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Umzugspauschalen für jede weitere Person außer Ehegatten

  • Für jede weitere Person, die im § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG außer dem Ehegatten bezeichnet ist, erhöht sich der Umzugskosten Pauschbetrag zum 01. März  2012 um 299 Euro, zum 1. Januar 2013 um 303 Euro und zum 01. August 2013 um 306 Euro.

Für alle Umzüge, die nach dem 29. Februar 2012 beendet werden, müssen diese Umzugspauschalen angewendet werden.

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Viel Erfolg und Grüße

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