Vorsteuer - GmbH wollte bei Sanierungsleistungen Vorsteuer ziehen

Vorsteuer – GmbH wollte bei Sanierungsleistungen Vorsteuer ziehen

Eine GmbH wollte für Sanierungsleistungen Ihres Grundstückes Vorsteuer ziehen.

Der Bundesfinanzhof lehnte die Vorsteuer ab, weil die Sanierungsleistungen mit dem steuerfreien Verkauf des Grundstückes und nicht mit den steuerpflichtigen Umsätzen der GmbH zusammenhängen.

Was ist Vorsteuer?

Die Vorsteuer ist sozusagen die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer, die einem Unternehmer beim Einkauf von Waren, Maschinen oder sonstigen Gegenständen oder einer Dienstleistung z. B. Sanierungsleistung in Rechnung gestellt wird.

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Die Vorsteuer können die Unternehmer mit Ihrer Umsatzsteuer auf Ihre eigenen Leistungen bei Erstellung der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnen.

Die eigenen Leistungen eines Unternehmers können Beratungsleistungen oder Lieferung bestimmter Gegenstände sein, es kommt hier auf die Art der Tätigkeit darauf an.

Die Vorsteuer wird bei größeren Käufen auf jeden Fall dem Unternehmer vom Finanzamt erstattet, wenn alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind. Der Unternehmer kann diese durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zurück fordern.

Wer kann Vorsteuer ziehen?

Die Vorsteuer können alle Unternehmer, soweit keine Ausnahmeregelung des § 15 Umsatzsteuergesetzes vorliegt, ziehen.

Wann ist kein Vorsteuerabzug möglich?

Die Vorsteuer kann nicht gezogen werden, wenn

  1. steuerfreie Umsätze ausgeführt werden
  2. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen wird
  3. Durchschnittsbesteuerung eines Land- und Forstwirtes vorliegt
  4. Reiseleistungen gem. § 25 UStG ausgeführt werden
  5. Differenzbesteuerung von Gebrauchsgegenständen vorliegt.

Es gibt noch weitere Ausnahmen, die man bei Umsatzsteuer beachten soll.

Stehen die Vorsteuern mit einer steuerfreien Veräußerung eines Grundstückes in Verbindung, so kann die Vorsteuer auch nicht gezogen werden. Geregelt wird der Vorsteuerabzug im § 15 des Umsatzsteuergesetzes.

Fall:

Die GmbH wollte das Grundstück an eine KG verkaufen und vor dem Verkauf hat Sie sich jedoch durch den Kaufvertrag dazu verpflichtet das Grundstück bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu sanieren. Leider wurde die Sanierung bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeführt und die KG trat vom Kaufvertrag zurück. Nun verlangte die GmbH zumindestens die Vorsteuer für die gezahlte Sanierungskosten vom Finanzamt zurück. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug ab.

Die GmbH hat eine Klage beim Bundesfinanzhof eingereicht.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtshofs:

Da die Kosten der Sanierung mit dem steuerfreien Verkauf des Grundstückes zusammenhängen und nicht mit den ausgeführten Umsätzen der GmbH ist der Vorsteuerabzug nicht möglich. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die Steuer für die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Es kommt auch oft darauf an, welche Verwendung des Grundstückes von Anfang festgelegt wird. Der Unternehmer hatte keine andere Absicht als das Grundstück steuerfrei zu verkaufen dem Finanzgericht vorgelegt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

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