Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden -

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

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Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Wie nehme ich die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vor?

Bei dem aktuellen Urteil wurde vom Bundesfinanzhof entschieden, wie Sie die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden vornehmen sollen.

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Wie ist die aktuelle Rechtslage und was wurde bisher entschieden?

  • Das aktuelle Urteil bestätigte die bisherige Regelung der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden.

Wie erfolgt die Vorsteueraufteiliung bei gemischt genutzten Gebäuden?

  • Im Regelfall erfolgt die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.

Bestehen jedoch erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, so soll die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden nach dem objektbezogenen Umsatzschlüssel erfolgen.

Um was ging es bei dem aktuellen Fall?

Bei dem Fall ging es wieder mal um die Höhe des Vorsteuerabzugs bei Eingangsrechungen zur Herstellung eines Gebäudes, welches zur Erzielung sowohl steuerpflichtiger als auch steuerfreier Mietumsätze genutzt werden soll.

  • Bei solch einem Fall der Vorsteuerabzug nur für steuerpflichtige Umsätze erfolgen, daher muss hier die Vorsteuer aufgeteilt werden.

Die Klägerin nahm die Aufteilung nach dem Umsatzsteuerschlüssel vor und das Finanzamt nach dem Flächenschlüssel, welche letzendlich ungünstiger für die Klägerin war.

  • Der Bundesfinanzhof hob das Urteil des Finanzgerichts auf und lässt nun das Finanzgericht wieder überprüfen, ob Unterschiede in der Ausstattung vorlagen.

Da beide Vorgehensweisen sowohl die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel als auch nach dem Umsatzschlüssel unter Umständen möglich sind.

  • Der Flächenschlüssel, der eine präzisere Bestimmung des Pro-Rata-Satzes ermöglicht, kann jedoch dann nicht angewendet werden, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten erhebliche Unterschiede aufweist. Die Unterschiede können in der Höhe der Wände, Dicke der Wände oder auch an der Innenausstattung liegen.

Falls das Finanzgericht das Vorliegen der Unterschiede in der Ausstattung bestätigt, so könnte die Sache für die Klägerin gut ausgehen.

Es bleibt somit noch abzuwarten, wie das Finanzgericht in diesem Fall in Bezug auf die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Geäuden letzendlich entscheidet.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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