Werbungskosten Kapitalvermögen – tatsächliche Kosten? -

Werbungskosten Kapitalvermögen – tatsächliche Kosten?

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Werbungskosten Kapitalvermögen

In welcher Höhe sind Werbungskosten Kapitalvermögen bei der Steuer absetzbar?

Was wurde aktuell über tatsächlichen Abzug von Werbungskosten Kapitalvermögen entschieden?

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Wie hoch sind die abzugsfähigen Werbungskosten Kapitalvermögen?

Momentan ist ein Sparerpauschbetrag i. H. v. 801,00 Euro pro Jahr als Werbungskosten Kapitalvermögen abzugsfähig.

  • Bei verheirateten Steuerpflichtigen, die zusammen eine Steuererklärung abgeben, verdoppelt sich dieser auf 1.602 Euro pro Jahr.

Laut Gesetz und der aktuellen Rechtslage sind die tatsächlichen Werbungskosten Kapitalvermögen nicht abzugsfähig.

Was wurde im aktuellen Fall entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei der sog. Günstigerprüfung möglich ist.

Laut dieser ist ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten Kapitalvermögen ausgeschlossen.

  • Bei dem Kläger handelt es sich um einen testamentarischen Alleinerben der im September 2010 verstorbenen A.

Die 90 Jahre alte A lebte im Streitjahr 2009 in einem Pflegeheim.

Neben der Rente bezog diese aufgrund einer atypischen Zusammenballung auch Einnahmen aus Kapitalvermögen.

  • Mit dem Kläger hat A einen Treuhandvertrag abgeschlossen, wonach er ihr Vermögen verwaltete und betreute und sie ihm eine Vergütung dafür zahlte.

Einen Teilbetrag von dieser Vergütung setzte A als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer an, den Rest als Werbungskosten bei Ermittlung der Kapiteleinkünfte.

  • Da der individuelle Steuersatz deutlich weniger als der Abgeltungssteuersatz von 25 % betrug, berief sich der Kläger auf die sog. Günstigerprüfung und wollte noch den vollen Werbungskostenabzug in Anspruch nehmen.

Zunächst gab es grünes Licht dafür vom Finanzgericht.

Das Bundesfinanzgericht entschied jedoch anders und hat die Entscheidung des Finanzgerichts wieder aufgehoben.

Was passiert durch die Beantragung der Günstigerprüfung?

Bei der Günstigerprüfung wird überprüft, ob der progressive Regelsteuersatz günstiger als der Abgeltungssteuersatz i. H. v. 25 % ist.

  • Fällt dieser günstiger aus, so wird der progressive Regelsteuersatz bei der Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen auch angewendet.

Die Kapitaleinkünfte werden auch bei der Günstigerprüfung gem. § 20 EStG ermittelt und nach dieser Ermittlung sind die tatsächlich entstandene Werbungskosten ebenfalls nicht abzugsfähig.

  • Damit kann auch hier nur der Sparerpauschbetrag von 801 Euro abgezogen werden.

Gem. BFH ist das Werbungskostenabzugsverbot auch bei der Günstigerprüfung gesetzlich ok. In einem ähnlichen Fall wurde ebenfalls genauso entschieden.

Ob bei Günstigerprüfung oder bei Anwendung des Abgeltungssteuersatzes sind die tatsächlich entstandenen Werbungskosten nicht abzugsfähig. In beiden Fällen wird der Sparerpauschbetrag angesetzt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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