Werbungskosten Studium können auch Kosten für Unterkunft sein

Werbungskosten Studium Unterkunftskosten absetzen

Die Kosten für die Unterkunft eines Studenten während eines Studiums können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten Studium bei der Steuer geltend gemacht werden.

Der Bundesfinanzhof entschied zunächst, dass die Unterkunftskosten eines Studenten am Studienort als vorab entstandene Werbungskosten Studium nur abgezogen werden können, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Studenten ist. Nun wurde die ganze Angelegenheit wieder an das Finanzgericht geschoben und muss erneut geprüft werden.

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  • Verlagert ein Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort, so ist dieser nicht regelmäßig auswärts untergebracht und kann somit die Kosten für die Unterkunft nicht als Werbungskosten Studium bei der Steuer geltend machen.

FALL:

  • In diesem Fall geht es um einen Studenten, der nur Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat. Er absolvierte neben dem Abitur den Abschluss „Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent“ und entschied sich jedoch danach noch Wirtschaftssprachen zu studieren und wohnte am Studienort zur Miete. Den Lebensmittelpunkt hatte er jedoch in seinem Heimatort.
  • In den Streitjahren machte der Student/Kläger Kosten für das Studium als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei diesen Kosten waren auch die Kosten einer doppelten Haushaltsführung enthalten
  • Das Finanzamt hat die Kosten als Berufsausbildungskosten bis zu 4.000 Euro als Sonderausgaben und somit nicht in beantragter Höhe nur berücksichtigt.
  • Die Klage hat dem Studenten nichts gebracht, denn das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die Unterkunft während des Studiums immer noch nicht. Alle anderen Kosten wurden bereits anerkannt.
  • Der Kläger legte Revision ein und beantragte die Kosten für die Unterkunft als Werbungskosten Studium doch noch zu berücksichtigen.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Die Revision des Studenten wurde durch der Bundesfinanzhof als begründet angesehen und führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das bedeutet, dass das Finanzgericht erneut den ganzen Fall aufrollen muss und die Entscheidung des Bundesfinanzhofs nochmal überprüfen.
  • Werbungskosten Studium sind Kosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Diese liegen vor, wenn sie durch den Beruf oder durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind.
  • Die Kosten sind beruflich veranlasst, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn man aktuell noch keine Einkünfte erzielt.
  • Dann sind die Kosten als vorab entstandene Werbungskosten Studium und somit als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit dem späteren Verdienst stehen. Dies kann auch bei einer berufsbezogenen Bildungsmaßnahme / Studium der Fall sein.
  • Der Bundesfinanzhof sieht die Voraussetzungen für Abziehbarkeit der Werbungskosten Studium als erfüllt, weil das Studium eine Zweitausbildung beim Kläger darstellt.
  • Die Kosten für beruflich veranlasste auswärtige Übernachtungen gehören zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips abziehbaren beruflichen Aufwendungen, daher können grundsätzlich auch Unterkunftskosten während des Studiums Werbungskosten Studium sein.
  • Die doppelte Haushaltsführung kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil eine Hochschule kein Beschäftigungsort darstellt.
  • Die Kosten der Unterkunft sind erst dann durch die Bildungsmaßnahme und damit beruflich veranlasst, wenn es sich hier um notwendige Mehraufwendungen handelt.
  • Dieser Fall liegt nur dann vor, wenn der Studienort, nicht der Lebensmittelpunkt des Studenten ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt. Ob die Wohnung im Heimatort als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen

  • Hat der Student seinen Lebensmittelpunkt an den Studienort verlagert, so kann regelmäßig nicht von einer auswärtigen „Unterbringung“ ausgegangen werden. In so einem Fall wären die Kosten für die Unterkunft während des Studiums nicht abziehbar.

Es muss noch eine Entscheidung durch das Finanzgericht folgen. Daher kann man sich in allen offenen Fällen auf diesen Fall beruhen und hoffen, dass die Entscheidung positiv ausfällt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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