Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber -

Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber

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Zuschuss zur Krankenversicherung

Zuschuss zur Krankenversicherung steht nicht nur den gesetzlich versicherten Arbeitnehmern zu.

Neben den gesetzlich versicherten haben auch privat oder freiwillig versicherte Arbeitnehmer einen Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung.

Bei den pflichtversicherten Arbeitnehmern wird ein Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber gezahlt.

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Dabei beträgt dieser die Hälfte des Beitrages bei Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Zuschuss zur Krankenversicherung bei freiwillig oder privat krankenversicherten Arbeitnehmern

Auch freiwillig oder privat krankenversicherte Arbeitnehmer können von dem Anspruch auf einen Beitragszuschuss profitieren.

  • Dabei sind es meistens Beschäftigte, die mehr als 54.900 Euro ( 2015 ) pro Jahr verdienen und somit die Krankenversicherungspflichtgrenze überschreiten. Bitte beachten Sie, dass die genannte Grenze nur das Jahr 2015 betrifft. In den Jahren 2013 und 2014 gab es andere Beitragsbemessungsgrenzen.

Wie hoch ist der Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitnehmer?

Ab dem 01. Januar 2015 liegt der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bei 14,6 %. Dabei beträgt der Arbeitgeberzuschuss die Hälfte davon also 7,3 % .

  • Jedoch wird der Zuschuss zur Krankenversicherung maximal aus der Krankenversicherungspflichtgrenze pro Monat ab 2015 i. H. v. 4.125,00 Euro ermittelt.

Der höchstmögliche Zuschuss zur Krankenversicherung beträgt somit 301,12 Euro.

  • Hat der Arbeitnehmer kein Anspruch auf Krankengeld, dies ist oft bei Altersteilzeit der Fall, so verringert sich der Höchstbetrag und somit der Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber auf 288,75 Euro.

Wer bekommt kein Zuschuss zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber?

Die gesetzlich versicherte Familienangehörige bekommen kein Zuschuss zur Krankenversicherung durch den Arbeitgeber.

  • Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind, können von ihrem Arbeitgeber für einen Familienangehörigen, welcher in die gesetzliche Krankenversicherung freiwillig einzahlt, keinen Zuschuss zur Krankenversicherung fordern.

Die Entscheidung folgte vom Bundessozialgericht im Jahre 2013 und gilt bereits ab dem 01.01.2014 sowohl für die Kranken- als auch Pflegeversicherung.

  • Sollte trotz der Regelung ein freiwilliger Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt werden, so unterliegt dieser Steuer- und Sozialversicherung in voller Höhe.

Die geltende Regelung ist zu beachten und bei Abweichungen ordnungsgemäß zu versteuern. Der Arbeitgeberzuschuss steht fast allen Arbeitnehmern, bis auf einige Ausnahmen zu.

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