Erbschaft- und Schenkungsteuer - Änderungen ab 2011 -

Erbschaft- und Schenkungsteuer – Änderungen ab 2011

Erbschaft- und Schenkungsteuer Zusammenfassung der Änderungen

Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde wieder bearbeitet und um einige Punkte verändert. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ändert sich immer wieder. Die Erbschaftsteuer wir vom Finanzamt festgesetzt. Beim Erben spielen viele Faktoren eine große Rolle um Steuern zu sparen oder um die vorhandenen Freibeträge ausnutzen zu können. Erben soll geplant sein und auch durchdacht sowie eine Beratung kann auch nie schaden um eben hohe Steuern nicht zahlen zu müssen.

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  • In bestimmten Fällen fallen schon Steuern bei Erbschaft an.
  • Hier habe ich einige Änderungen bei Erbschaft-und Schenkungsteuer für Sie zusammengestellt:

1) Eine Änderung erfolgt bei den für die Verschonung unternehmerischen Vermögen wichtigen Werten. Es handelt sich dabei um                         Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der innerhalb des maßgebenden Lohnsummenzeitraums gezahlten Löhne und Gehälter, diese sollen in Zukunft gesondert festgestellt werden.

  • Das gleiche gilt auch für die Angaben zum Verwaltungsvermögen und zum jungen Verwaltungsvermögen. Hierdurch wird das gesamte Verfahren sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt übersichtlicher und einfacher zu handhaben.
  • Die Durchsetzung und das Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 haben sich verzögert. Keiner hat mehr daran geglaubt, dass die Änderung der Erbschaft- und Schenkungsteuer tatsächlich umgesetzt wird. Es wurde allerdings daran festgehalten, die Änderungen doch schon auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.Juni 2011 entsteht.

2) Eine weitere Änderung ist die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch überproportionale Einlage einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, gilt nun als Schenkung.

3) Die Vermögensverschiebungen zwischen Kapitalgesellschaften führen zu freigebigen Zuwendungen, soweit sie nicht betrieblich veranlasst sind und soweit an den Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind.

Erfolgt eine Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft so ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu derjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Person oder Stiftung der Besteuerung zugrunde zu legen, durch die sie auch veranlasst ist.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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