Umsatzsteuer Messe - Ort einer Veranstaltungsleistung -

Umsatzsteuer Messe – Ort einer Veranstaltungsleistung

Umsatzsteuer Messe – Änderung des Ortes

Heute berichte ich Euch über das neue BMF – Schreiben zur Umsatzsteuer Messe aber genau über Änderung des § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG durch das Betreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz sowie Anpassung der Abschnitte 3a.4 und 3a.14 der Umsatzsteuererlasse (UStAE) vom 18.01.2012. Die Umsatzsteuer Messe wird zunächst nach dem Ort der sonstigen Leistung beurteilt.

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  • Im §3a UStG ist der Ort der sonstigen Leistungen geregelt. Der § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG beschäftigt sich mit dem Ort der Güterbeförderungsleistung, Reisevorleistung, einer Veranstaltungsleistung im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen u. ä.. also mit Umsatzsteuer Messe
  • Bei der Änderung im BMF-Schreiben geht es hauptsächlich um die Umsatzsteuer Messe und genauer Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen.
  • Der § 3a Abs. 8 Satz 1 UStG wird durch Artikel 23 des Betreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 7. Dezember 2011 geändert (siehe auch BGBl. I S. 2592).
  • Das Gesetz besagt, dass der Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen oder an ausschließlich nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen für die Umsatzbesteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs eine USt-IdNr. erteilt worden ist, abweichend von §3a Abs. 2 UStG im Drittlandsgebiet (keine EU-Staaten sondern z. B. Russland also EU-Ausland o.ä.), wenn diese Leistung ausschließlich dort genutzt oder ausgewertet wird. Diese Regelung trat bereits mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

  • Die Abschnitte 3a.4 und 3a.14 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2012 – IV D 2 – S 7100-b/11/10001 (2011/1037205), worden wie folgt geändert:

1. In Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

zum Leistungsort bei Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, wenn die Veranstaltungsleistung ausschließlich im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet wird, vgl. Abschnitt 3a.14 Abs. 5.“

2. In Abschnitt 3a.14 Abs. 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

1§ 3a Abs. 8 Sätze 1 und 3 UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich, an diesen gleichgestellte juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) oder an sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehme-risch tätige juristische Personen (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 13 und 14), soweit die Leistung nicht für den privaten Bedarf des Personals der juristischen Person be-stimmt ist. 2Güterbeförderungsleistungen, im Zusammenhang mit einer Güterbeförderung stehende Leistungen wie Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförde-rung eines Gegenstands im Zusammenhang stehende Leistungen (vgl. § 3b Abs. 2 UStG und Abschnitt 3b.2), Arbeiten an und Begutachtungen von beweglichen körperlichen Ge-genständen (vgl. Abschnitt 3a.6 Abs. 11), Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 5 UStG und Veranstaltungsleistungen im Zusammenhang mit Messen und Aus-stellungen (vgl. Abschnitt 3a.4 Abs. 2 Sätze 2, 3, 5 und 6) werden regelmäßig im Dritt-landsgebiet genutzt oder ausgewertet, wenn sie tatsächlich ausschließlich dort in Anspruch genommen werden können.“

WICHTIG:

Diese Regelungen der Umsatzsteuer Messe sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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