Umsatzsteuerpflicht einer Haftungsvergütung -

Umsatzsteuerpflicht einer Haftungsvergütung

Gründet man eine GmbH & Co. KG und nimmt man in den Gesellschaftervertrag zwei Kommanditisten sowie eine Komplementäre GmbH, die vermögenslos ist, mit rein. Dabei beteiligen sich die Kommanditisten zu 50 Prozent an der GmbH & Co. KG.

Die Kommanditisten sind normalerweise nur reine Geldgeber, denn Sie leisten in der Regel eine Einlage in die GmbH & Co. KG. Dabei  gibt es ja bestimmt auch Ausnahmen, es kommt auf den Gesellschaftsvertrag drauf an. Die GmbH haftet mit Ihrem Stammkapital. Die GmbH & Co. KG zahlt dafür an die GmbH eine jährliche Haftungsvergütung.  Der zu zahlende Betrag ist jedes Jahr gleich hoch.

Die GmbH verzichtet auf die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG. Nun hat die GmbH bis auf die Haftungsvergütung keine weiteren Einnahmen, da diese nur zum Zwecke der GmbH & Co. KG gegründet worden ist. Bisher war die Haftungsvergütung in so einem Fall nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat nun  ab dem 31.12.2011 eine neue Auffassung.

Die Haftungsvergütung ist nun steuerbar und auch zu 19 Prozent auch umsatzsteuerpflichtig. Die neue Regelung war bereits mit dem Urteil am 03.03.2011 bekannt geworden.  Die Finanzverwaltung akzeptiert jedoch bis zum 31.12.2011 die bisherige Auffassung als Übergangsregelung.

Ein anderer Fall liegt jedoch vor, wenn an die GmbH neben einer Haftungsvergütung noch eine Vergütung für die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG i. H. v. 1% des  Jahresüberschusses, mindestens jedoch 1.500 Euro gezahlt wird. Hier sind sowohl die Haftungsvergütung sowie auch die Vergütung für die Geschäftsführung steuerbar und auch zu 19 Prozent umsatzsteuerpflichtig.

Dabei wird zwischen der besonderen Vergütung für die Geschäftsführung sowie einer gewinnabhängiger  Vergütung unterschieden. Diese Vergütungen sind getrennt zu beurteilen. Die besondere Vergütung für die Geschäftsführung ist steuerbar und zu 19 Prozent steuerpflichtig.

Dabei ist die gewinnabhängige, also die als Anteil vom Jahresabschluss ermittelt wird,  anders behandelt. Hier ist der Anteil, der  je nach Jahresüberschuss 1.500 Euro übersteigt nicht steuerbar und unterliegt somit nicht der Umsatzsteuerpflicht.


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