Betriebe gewerblicher Art bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts -

Betriebe gewerblicher Art bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Gewinnermittlung bei Betriebe gewerblicher Art

Auswirkung der Doppik auf das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG bei Betriebe gewerblicher Art

Nach § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.

Anzeige

Für die Frage, ob eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) bei ihren einzelnen Betrieben gewerblicher Art (BgA) auch nach Einführung der Doppik vom Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG Gebrauch machen kann oder ob die jPöR den Gewinn zwingend durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Absatz 1 EStG zu ermitteln hat, gilt Folgendes:

 1.Kein Ausschluss des Wahlrechts nach § 4 Absatz 3 EStG aufgrund Doppik

Die juristische Peson des öffentlichen Rechts  ist Steuerpflichtiger nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG  nur mit ihrem jeweiligen Betrieb gewerblicher Art. Der Anwendungsbereich der Doppik erstreckt sich dagegen auch auf das gesamte Hoheitsvermögen der juristischen Person des öffentlichen Rechts, das aus steuerlicher Sicht nicht wirtschaftlichen Zwecken dient.  Keine Pflicht zum Führen von Büchern oder zum Erstellen von Abschlüssen für den einzelnen Betrieb gewerblicher Art im Sinne  des § 1 Absatz 1 Nummer 6 KStG  stellen die  umfassenden Aufzeichnungspflichten dar, die das Wahlrecht nach § 4 Absatz 3 EStG ausschließen.

Entsprechend gilt dies auch für Sachverhalte, wo eine juristische Person des öffentlichen Rechts  für ihren Gesamthaushalt aufgrund einer anderen gesetzlichen Regelung (z. B. Hochschulgesetze der Länder) oder freiwillig Bücher führt und Abschlüsse macht.

Außersteuerliche Vorschriften, die eine Buchführungspflicht bei den einzelnen Betrieben gewerblicher Art vorsehen (z. B. Eigenbetriebsverordnungen der Länder), führen dagegen weiterhin zu einer steuerlichen Buchführungspflicht nach § 140 AO.

2. Dauerverlustbetriebe


Bei einem Dauerverlustbetrieb einer juristischer Person des öffentlichen Rechts  führt allein das Überschreiten der Umsatzgrenze nach § 141 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AO nicht zu einer Buchführungspflicht, wenn dieser mangels Gewinnerzielungsabsicht kein gewerbliches Unternehmen im Sinne dieser Norm darstellt.

Viel Erfolg und Grüße

ihr www.steuer-info-blog.de


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.