Gewerbesteuer: Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß -

Gewerbesteuer: Verlustverrechnung ist verfassungsgemäß

Die Verlustverrechnung bei der Gewerbesteuer, die seit dem Jahr 2004 bei Gewerbesteuer angewendet wird, wurde als verfassungsmäßig erklärt.

Somit gilt die bei Gewerbesteuer geltende Begrenzung der Verlustverrechnung sog. Mindestbesteuerung weiter so wie bisher auch.

Was genau ist mit der Verlustverrechnung gemeint?

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  • Wird ein hoher Gewinn über 1 Mio. Euro erzielt, so darf der darüber hinausgehende Gewinn nur bis zu 60 Prozent um verbleibende Verlustvorträge gekürzt werden. Deshalb liegt eine Streckung der Verlustverrechnung über einen längeren Zeitraum vor.
  • Wird in den Folgejahren bis zur Aufgabe des Betriebs kein ausreichender Gewinn zur Verlustverrechnung der gestreckten Verlustvorträge erzielt, so bleibt es bei der endgültigen Besteuerung im Jahr der Verrechnungsbegrenzung.
  • Dies wurde vom Bundesfinanzgerichtshof als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, weil ja bei der Gewerbesteuer ohnehin systembedingt kein umfassender Verlustausgleich möglich sei.
  • Der Bundesfinanzhof betont allerdings in diesem Urteil und in einem weiteren Urteil vom gleichen Tag, dass er nur deshalb von der Verfassungsmäßigkeit ausgeht, weil in besonderen Härtefällen Billigkeitsmaßnahmen möglich sind.
  • Keine Billigkeitsmaßnahme liegt nur dann vor, wenn die Besteuerung und der endgültige Wegfall der gestreckten Verlustvorträge vom Unternehmer selbst verursacht seien.

Erstes Urteil hierzu:

  • Bei dem ersten Urteil betraf es eine Personengesellschaft, die ein Flugzeug verleast hatte. Als die Leasings-Zeit zu Ende war, wurde das Flugzeug, wie auch von Anfang an geplant, verkauft. Nach dem Verkauf hat die Personengesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt.
  • Durch den Verkauf des Flugzeuges kam es zu einem Gewinn, der wegen der Regelung über die Mindestbesteuerung nicht durch an sich in ausreichender Höhe vorhandene Verluste aus Vorjahren ausgeglichen werden konnte.
  • Die übriggebliebenen Verluste können auch später nicht mehr durch Gewinne ausgeglichen werden, weil die Tätigkeit der Gesellschaft mit dem Verkauf des Flugzeugs beendet wurde. Den für das Streitjahr ergangenen Gewerbesteuermessbescheid hält der Bundesfinanzhof für rechtsmäßig.

Zweites Urteil hierzu:

  • Im zweiten Urteil ging es um eine überschuldete Personengesellschaft, die nach Einstellung ihrer aktiven Tätigkeit zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens Gläubiger zum Verzicht auf ihre Forderungen bewegt. Der Verzicht führte zu einem Gewinn, dieser konnte jedoch wegen der Mindestbesteuerung nicht voll mit Verlusten ausgeglichen werden.
  • Die Gesellschaft hat, wie auch im ersten Urteil, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Daher konnte es nicht mehr zu einem späteren Ausgleich der gestreckten Verlustvorträge kommen. Zunächst hatte das Unternehmen die geltende Regelung so hingenommen, später wurde jedoch eine Billigkeitsmaßnahme beantragt.

Diese konnte nach Meinung des Bundesfinanzgerichtshofes leider nicht in Anspruch genommen werden, weil das Unternehmen durch den angeregten Forderungsverzicht selbst für den ansonsten nicht entstandenen Gewinn verantwortlich ist.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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