Umsatzsteuerbefreiung - Leistungen eines Physiotherapeuten -

Umsatzsteuerbefreiung – Leistungen eines Physiotherapeuten

Alles über Umsatzsteuerbefreiung bei therapeutischen Leistungen

Von einem Physiotherapeut oder Masseur werden verschiedene Leistungen erbracht. Sehr oft ist der Freiberufler sich nicht so ganz sicher, ob er die Rechnung mit Umsatzsteuer oder ohne diese schreiben soll. Nicht alle Leistungen eines Physiotherapeuten unterliegen der Umsatzsteuerbefreiung. Bestimmte Leistungen sind ganz normal umsatzsteuerpflichtig. Wie kann man den Leistungen voneinander unterscheiden und korrekt zuordnen?

Steht bei der heilberuflichen Leistung ein therapeutisches Ziel im Vordergrund, so ist diese Leistung steuerfrei. Wird jedoch nur ein Wellness – Programm oder ähnliches erbracht, damit der Patient sein Wohlbefinden steigern kann, so liegt auf kein Fall eine Heilbehandlung vor und hier gilt die Umsatzsteuerbefreiung nicht.

Eine ärztliche Verordnung ist somit sehr oft notwendig, damit die Leistung des Therapeuten oder Masseurs umsatzsteuerbefreit sein kann.

Gehen Sie systematisch vor und prüfen Sie Ihre Leistungen wie folgt:

Ärztliche Verordnung liegt vor

Weiterhin muss überprüft werden, ob es sich bei der Leistung um eine Präventionsleistung handelt oder nicht. Liegt eine Präventionsleistung vor und es handelt sich um kein Wellness-Programm, so ist die Erst- und Anschlussbehandlung steuerfrei. Handelt es sich um ein Wellness-Programm bei Ihrer Leistung, so ist die komplette Leistung steuerpflichtig.

Liegt eine Präventionsleistung vor so, ist die ausgeführte Leistung steuerpflichtig.

 

Ärztliche Verordnung liegt nicht vor

Legt Ihr Patient Ihnen keine ärztliche Verordnung vor, so ist die Erstbehandlung und somit Ihre erbrachte Leistung steuerpflichtig.

War die Erstbehandlung mit ärztlicher Verordnung und Sie sollen nun eine Anschlussbehandlung ohne einer ärztlichen Verordnung vornehmen und es liegt kein Wellness-Programm vor, so ist die Leistung, die bis zum 31.12.2011 erbracht wurde, steuerfrei. Wurde die Leistung ab dem 01.01.2012 erbracht, so ist diese Leistung steuerpflichtig.

Soll eine Anschlussbehandlung vorgenommen werden, die kein Fitness-Programm darstellt und es lag bei der Erstbehandlung keine ärztliche Verordnung vor, so ist die von Ihnen ausgeführte Leistung steuerpflichtig.

Wird eine Anschlussbehandlung vorgenommen und es liegt ein Wellness-Programm vor, so ist die Leistung steuerpflichtig.

 

Liegt bei Ihnen Umsatzsteuerbefreiung vor, so müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihrer Rechnung ausweisen und auch abführen. Sollten jedoch auf die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 14a UStG auf Ihrer Rechnung hinweisen.

Liegt bei Ihnen eine steuerpflichtige Leistung vor, so müssten Sie auf Ihrer Rechnung 19 Prozent Umsatzsteuer ausweisen und auch an das Finanzamt abführen. Falls Ihr Gesamtumsatz 17.500 Euro im Jahr nicht übersteigt, so könnten Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Diese befreit Sie von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Sie müssten dann nur eine jährliche Umsatzsteuererklärung erstellen.


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