Büro absetzen Steuer bei mehreren Räumen in der Wohnung

Büro absetzen Steuer geht das für mehrere Wohnungsräume?

Auch mehrere Räume, die man eigentlich als Büro absetzen Steuer möchte, werden bei fehlender Abgrenzung zum Wohnraum als häusliches Arbeitszimmer angesehen.

Mehrere Räume können Sie nicht als Büro absetzen Steuer, weil es doch eher ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt.

Die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer sind jedoch beschränkt bis 1.250 Euro abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit darstellt.

Anzeige

Fall:

  • Die Kläger sind die Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen und erzielte somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In einem der Streitjahre hat der Kläger sein Gewerbe aufgegeben.
  • Um seine gewerbliche Tätigkeit ausüben zu können, nutze der Kläger Räumlichkeiten im privaten Haus, welches Eigentum der beiden Kläger darstellte.
  • Bei den Räumlichkeiten handelte es sich um Kellergeschoss, dieser bestand aus zwei Büroräumen, einen Ablage- und Archivraum sowie einen Besprechungsraum.
  • Es gab hier einen separaten Hauseingang aber auch eine Treppe im Innenhaus. Weiterhin gab es im Kellergeschoss noch ein Vorratslager, ein Badezimmer und einen Heizungskeller. Er möchte gerne Büro absetzen Steuer.
  • Außerdem gab es noch einen Besprechungsraum im EG, welches für betriebliche Kundenbesprechungen verwendet wurde. Den Besprechungsraum konnte man nur über den Wohnbereich erreichen.
  • Die Räumlichkeiten gehörten zum Betriebsvermögen des Klägers und wurden als Gebäudeteile in der Bilanz aktiviert. Das das Haus beiden Ehegatten gehörte, so wurde ein Mietvertrag zwischen den beiden Ehegatten abgeschlossen.

  • Bei der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass es sich bei den Räumlichkeiten um ein häusliches Arbeitszimmer handelt und man kann die Räume nicht als Büro absetzen Steuer, das jedoch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Klägers darstellte, so dass nur beschränkter Abzug der Kosten erfolgen kann. Somit ist das Büro steuerlich absetzen nicht möglich.
  • Somit wurde der größte Teil, der insgesamt vorhandenen Raumkosten dem Gewinn wieder hinzugerechnet.
  • Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.
  • Durch das Urteil des Finanzgerichts blieben die Raumkosten unberücksichtigt.

DIE ENTSCHEIDUNG:

  • Auch hier wurde die Revision des Klägers unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht die aktivierten Räume nicht als Betriebsvermögen und somit die entstandenen Raumkosten nicht als Büro absetzen Steuer sondern als Arbeitszimmer beschränkt berücksichtigt.
  • Das häusliche Arbeitszimmer wurde im Gesetz nicht näher definiert. Aufgrund der Rechtsprechung erfasst die Bestimmung das häusliche Büro einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und überwiegend der gedanklicher, schriftlicher sowie verwaltungstechnischer Tätigkeiten des Steuerpflichtigen dient.

  • „Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich daher nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden.“
  • Das häusliche Arbeitszimmer ist von Betriebstätten ähnlichen Räumen im Wohnbereich abzugrenzen. Damit Sie das Büro absetzen Steuer können, muss es getrennt von ihrer Wohnung betrieben werden. Für die Abzugsfähigkeit der Kosten des Betriebsvermögens gilt keine Abzugsbeschränkung.

Es spielt jedoch keine Rolle für die Qualifizierung als Arbeitszimmer, wenn der Raum eine Betriebsstätte gem. AO darstellt.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

Wie finden Sie das Urteil? Sagen Sie Ihre Meinung!


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.