Häusliches Arbeitszimmer - Home-Office - keine regelm. Arbeitsstätte -

Häusliches Arbeitszimmer – Home-Office – keine regelm. Arbeitsstätte

Ein häusliches Arbeitszimmer stellt keine regelmäßige Arbeitsstätte dar.

Alle Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten und somit keinen Arbeitsplatz im Unternehmen ihres Arbeitgebers haben und in Ihrer Wohnung oder Haus ein häusliches Arbeitszimmer, Büro oder Home-Office betreiben, um Ihre Aufgaben von zu Hause zu erledigen. Die Aufgaben stehen im direkten Zusammenhang mit Ihrem Beruf.

Durch die Oberfinanzdirektionen (OFD) Rheinland und Münster wird darauf hingewiesen, dass durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die am 9.6.2011 erfolgte, dass häusliches Arbeitszimmer keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr darstellen kann.

Begründung:

Alle Räume, die eben in der Nähe der Wohnung des Arbeitnehmers sind und nicht von den anderen Räumen der Wohnung getrennt sind und somit keine geschlossene Einheit bilden, hiermit sind das häusliche Arbeitszimmer und Home-Office insbesondere betroffen, stellen keine Betriebsstätte des Arbeitgebers dar.

Es gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die Räume seinem Arbeitgeber vermietet und diese dann vom Arbeitnehmer beruflich genutzt werden.

Das häusliche Arbeitszimmer galt sowieso  nicht als regelmäßige Arbeitsstätte, weil es sich hier nicht um eine betriebliche Einrichtung  des Arbeitsgebers handelt.

Durch Geschäftsführer des BDL wird darauf hingewiesen, dass die Kundenfahrten als Auswärtstätigkeit gelten, weil der Mittelpunkt der Tätigkeit im Außendienst liegt.

Dabei wird der Betriebssitz durch die wöchentlichen Fahrten nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Deshalb sind die Fahrten zum Kunden und auch zum Betrieb mit der Dienstreisepauschale oder mit den tatsächlichen und vollen Kosten als Werbungskosten absetzbar.

Man kann auch ein Verpflegungsmehraufwand geltend machen, wenn die Abwesenheit von der eigenen Wohnung acht Stunden übersteigt. Hier können 6 Euro pro Tag als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de

 


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