Umsatzsteuerfrei: Sind Yogakurse umsatzsteuerbefreit? -

Umsatzsteuerfrei: Sind Yogakurse umsatzsteuerbefreit?

Die Yogakurse bzw. die Heilbehandlungen sind nicht umsatzsteuerfrei und jeder Teilnehmer muss pro Behandlung zusätzlich noch Mehrwertsteuer abdrücken.

Somit ist die Durchführung von Yogakursen regelmäßig nicht umsatzsteuerfrei und zählt auch nicht als eine Heilbehandlung im umsatzsteuerlichen Sinne. Deshalb darf das Finanzamt vom Physiotherapeuten, der in der Regel die Yogakurse anbietet, die Umsatzsteuer kassieren.

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FALL:

In diesem Fall geht es um eine GbR, die eine Yoga-Schule betreibt. In den Streitjahren hat die GbR die ausgeführten Yogaumsätze als umsatzsteuerfreie Umsätze im Sinne des §4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes a. F. angegeben.

Ein Gesellschafter der Yoga-Schule führte die Yogakurse durch, dieser besitzt eine staatliche Anerkennung als Physiotherapeut. Manchen Kursteilnehmer hat der Arzt die Teilnahme an den Yogakursen empfohlen und die Krankenkassen haben teilweise das Geld wieder erstattet. Ärztliche Verordnungen lagen jedoch nicht vor.

Die GbR gab keine Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre ab, weil sie davon ausgegangen ist, dass sie umsatzsteuerfreie Umsätze ausgeführt hatte. Aufgrund der durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung hat das Finanzamt festgestellt, dass es sich bei den Yogakursen, um keine steuerfreie Heilbehandlung und somit keine umsatzsteuerfreite Umsätze handelt.

Der Einspruch und auch die Klage blieben ohne Erfolg. Nun wurde Beschwerde eingelegt.

DIE ENTSCHEIDUNG:

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg und eine Revision war aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht möglich. Die Klägerin hat die materielle Richtigkeit angezweifelt und daher die Beschwerde eingelegt.

Die Heilbehandlungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG a.F. müssten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes einen therapeutischen Zweck haben.

Jedoch haben die Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V keinen unmittelbaren Krankheitsbezug, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen, daher sind diese nicht umsatzsteuerfrei. Diese stellen keine Heilbehandlungsleistungen i.S. von § 4 Nr. 14 UStG a.F. dar.

Ein Physiotherapeut kann Leistungen i.S. des § 4 Nr. 14 UStG a.F. grundsätzlich erbringen, dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Gesetz. Die Yogakurse stellen keine steuerfrei Umsätze dar und sind somit nicht umsatzsteuerfrei.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


One comment on “Umsatzsteuerfrei: Sind Yogakurse umsatzsteuerbefreit?

  1. Frerichs sagt:

    Hallo, bin Yogalehrer, in Vollselbständigkeit, mache nur EÜR, keine Bilanz, bin umsatzsteuerpflichtig, kein Gewerbe weil Freiberuflerin, meine Frage:

    ich führe TN-Listen für jeden Yoga-Kurs mit Teilnehmer-Namen, Telefon, Laufzeit des Kurses also die Einzeltermine, Anwesenheit, dahinter vermerke ich spaltenmäßig, wer wann was bezahlt hat (bilde unten dann die Gesamt-Summe) und ob er eine TN-Bescheinigung für die Krankenkasse erhalten hat. Am Ende des Kurses unterschreibe ich die Kursliste (Excel!) und setze ein Datum drunter. Die Sache: Fast alle TN bezahlen bar generell wird keine Quittung verlangt. Einige überweisen auf mein Geschäftskonto . Mir ist diese Vorgehensweise so empfohlen worden vom Steuerberater, Existenzgründer-Berater: Die Kursliste ist in meinem Fall also der Beleg (statt einzelner Belege/Quittungen) für das Finanzamt! Wenn ich mir noch mehr Arbeit machen will, könnte ich noch alle TN-Bescheinigungen der KK kopieren und abheften. Aus diesen Bescheinigungen geht nämlich auch hervor, wer was bezahlt hat, von wann bis wann er am Kurs teilgenommen hat usw.

    Obwohl alle sagen, diese Vorgehensweise wäre für Dritte völlig ausreichend, wollte ich nunmehr auch nochmal Sie fragen, was Sie davon halten, was ich vereinfachen oder noch sicherer machen könnte. Rechnungen brauche ich nicht schreiben, Kurse liegen unter 150,00 Euro.

    Meine Sorge, das meine Vorgehensweise evtl. nicht anerkannt würde und zwar bei Betriebsprüfung

    Danke im Voraus für Ihre Tipps!

    MfG Frerichs

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