Scheidungskosten absetzen -

Scheidungskosten absetzen

scheidungskosten abziehen

Scheidungskosten absetzen

Ab 2013 ist es nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich die Scheidungskosten absetzen zu können.

Jedoch hat das Finanzgericht Neustadt aktuell entschieden, dass sie auch nach der Rechtslage ab 2013 die Scheidungskosten absetzen können.

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Die Scheidungskosten dürfen somit laut dem Finanzgericht Neustadt auch nach der Neuregelung ab 2013 gem. § 33 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes als außergewöhnliche Belastung steuermindernd berücksichtigt werden.

Scheidungskosten absetzen – was gilt ab 2013 eigentlich?

Aufgrund der Neuregelung kann man die Prozesskosten kaum noch abziehen, diese sind grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen und werden nur bei bestimmten Ausnahmen evtl. steuerlich anerkannt.

Wichtige Voraussetzung laut Gesetz:

Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Finanzgericht Neustadt hat bei dem Kläger nur hinsichtlich der Prozesskosten in Verbindung mit einer Scheidung stattgegeben. Bezüglich aller anderen Kosten wurde die Klage abgewiesen.

  • Die Abzugsvoraussetzung bei Prozesskosten in Verbindung mit einer Scheidung sind laut Auffassung des Finanzgerichts abzugsfähig, wobei die Scheidungsfolgesachen abgelehnt wurden.

Die Abzugsfähigkeit der Scheidungskosten im Prozessfall mit existentieller Bedeutung für den Steuerzahler geht aus einer Formulierung des BFH-Urteil aus dem Jahre 1996 zurück.

  • Mit der Übernahme dieser Formulierung in das Gesetz hat der Gesetzgeber die bisherige Anwendung des BFH-Urteils einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung noch mehr gestärkt und somit zu Grunde gelegt.

Für den Steuerzahler ist es grundsätzlich existentiell, sich aus einer Ehe lösen zu können.

  • Es muss daher doch möglich sein die Scheidungskosten absetzen zu können, weil die Kosten für den zivilgerichtlichen Prozess für den Betroffenen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig sind.

Scheidungskosten bzw. Prozesskosten bei Scheidung können somit trotz des schärferen Gesetzes weiterhin als außergewöhnliche Belastung bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr STEUER-INFO-BLOG


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