Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen -

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen

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Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung  bei der Steuer ansetzen und von der Steuerersparnis profitieren.

Wie können Sie Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen und was können Sie wirklich abziehen?

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Die Scheidungskosten sind sogar bei einem ausländischen Rechtsanwalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, welcher für die Klärung der Scheidung beantragt wurde, entschied das rheinlandpfälzische Finanzgericht.

Gerade eine Trennung können Familien sehr schlecht verkraften und die unschuldigen Kinder leiden oft darunter. Steht Scheidung vor der Tür, so ist es nur gerecht die Scheidungskosten bei der Steuer absetzen zu können.

Wann sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?

Scheidungskosten können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn einem Ehegatten hohe Kosten als anderen Bürgern gleicher Einkommensverhältnisse entstehen und diese Kosten zwangsläufig anfallen. Gerade wenn der Ehegatte sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.

  • Es können jedoch nur unmittelbare und unvermeidbare Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend gemacht werden
  • Dabei spielt es keine Rolle wer die Scheidung wollte und beantragt hat oder wer schuld an der Scheidung ist.

Welche Kosten können bei einer Scheidung berücksichtigt werden?

Zu den Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung gehören:

  1. Rechnungen des Rechtsanwaltes für Regelung des Sorgerechts bei Kindern, Regelung des Versorgungsausgleichs und der Unterhaltspflicht,
  2. Reisekosten  zum Anwalt,
  3. Stornokosten eines abgesagten Termins.

Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung – was ist nicht abzugsfähig?

Die Kosten für die Vermögensauseinandersetzung sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig und gelten als privat veranlasst und privat zu tragen.

  • Auch Scheidungsfolgekosten können nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer abgezogen werden.
  • Entstehen weitere Kosten wie z. B. Kosten für die Herausgabe der Möbel, so stellen diese keine Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung dar.
  • Hier wird zunächst die zumutbare Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte ausgerechnet. Alles was die zumutbare Belastung bzw. den Eigenanteil übersteigt, kann steuermindernd abgezogen werden.
  • Die zumutbare Belastung ist prozentual geregelt und ist nicht für jeden gleich. Hier spielen z. B. Ehe, Single oder Kinder eine Rolle.

Entstehen Ihnen hohe Scheidungskosten Steuererklärung so setzen Sie diese auf jeden Fall bei der Steuer an. Den durch die Scheidung sind Sie zunächst doppelt belastet und das muss nun wirklich nicht sein.

Viel Erfolg und Grüße

Ihr www.steuer-info-blog.de


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